Unbefristeter AV - befristeter AV, Rückzahlung Jahressonderzahlung
#1

Folgendes Problem liegt bei mir vor:

Einstellung bei einer Kommune am 1.6.2011 - unbefristet
Probezeitende: 30.11.2011

2 Wochen vor Ende der Probezeit wurde ich genötigt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Gleichzeitig wurde mir ein befristeter Arbeitsvertrag bis 31.12.2012 angeboten, den ich auch angenommen habe. An meinem Arbeitsgebiet hat sich nichts geändert.

Frage 1: Ist diese Vertragsänderung in der Form überhaupt rechtens, ich denke nur an § 14 Abs. 2 TzBfG (Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.)?!

Frage 2: Die mit der Gehaltsrechnung November gezahlte Jahressonderzahlung wird nun zurückgefordert. Begründung: ich hätte einen neuen Vertrag abgeschlossen. Hierzu muss ich sagen, dass ich über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verfüge, die noch im November (1. Arbeitsvertrag) begann und aktuell noch besteht - jetzt im 2. Arbeitsvertrag. Erst nachdem ich bei meiner Krankenkasse nachgefragt habe, erfolgte seitens des AG die Abmeldung zum Ende der Probezeit und gleichzeitig die Neuanmeldung zu meinem jetzigen Vertrag.

Überdeckt nun entweder die Krankschreibung oder die verspätete Ab- und Anmeldung bei der Krankenkasse die sog. logische Sekunde zw. den beiden Verträgen?

Viele Fragen, ich hoffe ich habe es verständlich geschildert und würde mich sehr über Antworten freuen.

Danke
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#2

S10347
ich versuchs mal zu beantworten!
Frage 1:
Wenn du eine Befristung ohne Sachgrund hast, dann ist die Befristung wie du schon sagst unzulässig und du hast faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG
Wenn ein Sachgrund vorliegt dann können sie dich wieder befristet einstellen.

Frage 2:
Ist meines Erachtens nicht so leicht zu beantworten bzw. zu begründen ob dir die Jahressonderzahlung zusteht.
Die Grundvoraussetzung erfüllst du ja: du stehst am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zu deinem Arbeitgeber.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem durchschnittlich gezahlten Entgelt der Monate Juli, August und September. Dieser Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 20 Abs. 4 TVöD
In meiner Kommentierung zu diesem Absatz steht, dass Zeiten vorheriger anderer Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden. Zitat: "Gleichwohl ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Arbeitsvertragsrechts davon auszugehen, dass der Anspruch auf Jahressonderzahlung vom Umfang der Beschäftigung und Entgeltzahlung bei demjenigen Arbeitgeber abhängt, bei dem der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht."
Da du seit 01.06. bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt bist könnte man davon ausgehen, dass du einen Anspruch für die Zeit der gesamten Beschäftigung hast.
Das Problem ist nur, dass es nicht konkret im TVöD steht.
Evtl. kann dir da eine Gewerkschaft weiter helfen.

Gruß
Roland
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#3

Zitat:
Frage 2:
Ist meines Erachtens nicht so leicht zu beantworten bzw. zu begründen ob dir die Jahressonderzahlung zusteht.
Die Grundvoraussetzung erfüllst du ja: du stehst am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zu deinem Arbeitgeber.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem durchschnittlich gezahlten Entgelt der Monate Juli, August und September. Dieser Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 20 Abs. 4 TVöD
In meiner Kommentierung zu diesem Absatz steht, dass Zeiten vorheriger anderer Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden. Zitat: "Gleichwohl ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Arbeitsvertragsrechts davon auszugehen, dass der Anspruch auf Jahressonderzahlung vom Umfang der Beschäftigung und Entgeltzahlung bei demjenigen Arbeitgeber abhängt, bei dem der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht."
Da du seit 01.06. bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt bist könnte man davon ausgehen, dass du einen Anspruch für die Zeit der gesamten Beschäftigung hast.
Das Problem ist nur, dass es nicht konkret im TVöD steht.
Evtl. kann dir da eine Gewerkschaft weiter helfen.

Gruß
Roland

Sehe ich genauso!
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