Umzugskostenvergütung
#1

Hallo zusammen, 

ich hoffe hier auf die Bestätigung meiner Annahmen zur Umzugskostenvergütung (UKV).

Ich bin Beamter des Landes NRW und habe heute meine Versetzung erhalten und werde alsbald aus persönlichen Gründen zum Land Niedersachsen versetzt. Dort habe ich mich erfolgreich auf eine Stelle beworben. Nun möchte ich, dass mir von meinem aufnehmenden Dienstherrn UKV zugesagt werden. Der Anspruch ergibt sich für mich aus § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 NBG. Demnach ist die UKV zuzusagen für Beamte für Umzüge aus Anlass der Versetzung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort - sofern keine Tatbestände nach § 85 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a) - d) NGB vorliegen. Ausschlusstatbestände liegen aus meiner Sicht nicht vor. Wichtig ist aber, dass mir die UKV vor dem Umzug gem. § 85 Abs. 1 S. 3 NBG schriftlich oder elektronisch zugesagt wird. Das lehnt die Personalabteilung - zumindest bisher - ab und verweist darauf, dass ich mich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hätte. Aus meiner Sicht handelt es sich aber um einen gebundenen Anspruch meinerseits. Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.02.2020 (5 C 1/19) auch bekräftigt, dass der in der Versetzungsverfügung genannte Tenor "aus persönlichen Gründen" kein Ausschlussgrund für den aufnehmenden Dienstherrn sein kann. Vielmehr sei (in dem Fall) trennungsgeldrechtlich die Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt, weil der Bewerber (Beamter des Bundes) sich auf eine ausgeschriebene Stelle (beim Land BW) beworben habe und der aufnehmende Dienstherr den Kläger im Rahmen der "Bestenauslese" hat auswählen müssen. Damit ergebe sich der dienstliche Grund. Für mich ergeben sich diesbezüglich parallelen zu meinem Fall.

Vielleicht gibt es hier ja jemanden, der mir mal mit Rat zur Seite stehen kann oder bessere Argumente für mich hat.
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