Teilzeit: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung / Entfernung vom Wohnort
#1

Hallo Zusammen,

ich hoffe ich finde hier ein paar Antworten ....In Stichworten:

- bin Bundesbeamtin ( grosse Behörde )
- seit März 2010 aufgrund Kindererziehung beurlaubt
- im Januar 2012 Antrag auf Teilzeit ( 16-20 Stunden) gestellt zum 01.09.2012
- am 23.08.12 fernmündlich mitgeteilt bekommen, dass keine Planstelle vorhanden wäre und ich doch bitte meine Beurlaubung bis 04/13 verlängern sollte, da erst dann wieder ein neuer Stellenplan kommt....

Frage :
- Hab ich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ? ( hab´noch zwei minderjährige Kinder)
- Bis zu welcher Entfernung vom Wohnort wäre mir eine Beschäftigung zumutbar?
- Muss mir das ganze nicht auch schriftlich mitgeteilt werden ?

Ich hoffe hier sind ein paar kompetente Leser die mir helfen können.

Vielen Dank
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#2

Moin,

ich bin mittelbarer Landesbeamter, von daher im Bundesrecht nicht so bewandert. Zwei Informationen fehlen: Wie lange wurde die ursprüngliche Beurlaubung ausgesprochen? Wie alt ist das/sind die Kind/er?

Endet die bewilligte Beurlaubung Ende August, finde ich die Auskunft putzig. Ohne weiteren Antrag müsste die Behörde Dich wieder voll beschäftigen und eine Regelung für die Planstelle finden (das ist in einer großen Behörde immer möglich, jedenfalls bei normalen Stellen). Und wenn Du ganz wiederkommen kannst, kannst Du auch einen Antrag nach 92 BBG stellen. Dieser ist im Zweifel auch durch Verwaltungsakt zu entscheiden!

Grüße
1887
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#3

Hallo,
vielen Dank dass du die Sache genauso siehst, denn meine Beurlaubung endet am 31.08.2012!!!!
Meine Kinder sind 7 und 10 !! Hab mir auch schon überlegt was passiert, wenn ich den Antrag auf weitere Beurlaubung nicht stelle. Hab bis dato aber immer noch nichts schriftliches.... Ne,ne,ne
Grüße
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#4

Ich sehe da keine Probleme. Ein Blick in das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte Klarheit schaffen. "§ 8 Verringerung der Arbeitszeit". -- oder gilt dies nicht für Beamte?
Pumukel
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#5

Moin,

(26.08.2012, 23:12)pumukel schrieb:  Ich sehe da keine Probleme. Ein Blick in das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte Klarheit schaffen. "§ 8 Verringerung der Arbeitszeit". -- oder gilt dies nicht für Beamte?
Pumukel

das gilt nicht für Beamte, die für Beamte maßgeblichen Vorschriften finden sich in den jeweiligen Beamtengesetzen.

An die Posterin: Anrufen und noch einmal unter Hinweis auf die Bestimmung nachfragen. Wird weiter gezögert einmal nachfragen, was passiert, wenn Du keinen Antrag stellst. Ist das Gespräch dann immer noch nicht zielführend, würde ich ankündigen, die Beratung eines Anwaltes hinzuzuziehen.

Grüße
1887

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#6

Ergänzung:

bitte § 92 im Bundesbeamtengesetz beachten, siehe -->

http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/

Gruß Merger

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