Teilpersonalversammlung
#1

SgDuH,
unser kommunaler Personalrat setzte einen Termin für eine Teilpersonalversammlung an. Nun wurde der Termin abgesagt, da der Personalrat nicht vollständig (geschäftsfähig?) wäre und zunächst Wahlen durchgeführt werden müssten.
Ist es korrekt, eine Teilpersonalversammlung aus diesem Grund abzusagen?
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#2

Zumindest kann der PR eine solche Versammlung absagen. Soweit der Beschluss zur Versammlung nicht formgerecht erfolgte, wäre er geboten, aber auch aus anderen Gründen möglich.
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#3

Moinsen

Sollten Personalversammlungen aufgrund landesrechtlicher Infektionsschutzvorschriften rechtlich undurchführbar sein der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung für unverantwortbar hält, liegt keine Pflichtverletzung vor. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass es keine auf unmögliches Handeln abzielende Rechtspflichten gibt. Ein Ausweichen auf virtuelle Personalversammlungen war und ist, zumindest im BPersVG, nicht vorgesehen. Im PersVG allerdings schon.
Allerdings kann Euer Personalrat auf virtuelle Angebote zurückgreifen, um die Beschäftigten zu informieren. Er ist rechtlich auf der sicheren Seite, wenn er diese Informationsangebote nicht als Personalversammlung bezeichnet.

Im BPersVG (Bund) ist es wie folgt geregelt:
§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

Somit in m. E. nur die Teilnahme des Vorsitzenden erforderlich.

In diesem Sinne
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