Hallo Krümel,
die Freistellung könnt ihr im LPVG schauen. Wieviel Stunden es sind steht dort genau.
Fasst den Beschluss und teilt diesem der DL mit (in BW ist dies der §45 LPVG). Wichtig ist Absatz 3.
Gruß BBH
§ 45 LPVG – Freistellung
(1) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie sind freizustellen in Personalräten mit
fünf Mitgliedern
für zwölf Arbeitsstunden in der Woche,
sieben Mitgliedern
für 24 Arbeitsstunden in der Woche,
neun Mitgliedern
im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten,
elf Mitgliedern
im Umfang von zwei Vollzeitbeschäftigten,
13 Mitgliedern
im Umfang von drei Vollzeitbeschäftigten,
15 Mitgliedern
im Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten,
17 Mitgliedern
im Umfang von fünf Vollzeitbeschäftigten,
19 Mitgliedern
im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten,
21 Mitgliedern
im Umfang von sieben Vollzeitbeschäftigten,
23 Mitgliedern
im Umfang von acht Vollzeitbeschäftigten,
25 Mitgliedern
im Umfang von neun Vollzeitbeschäftigten,
27 Mitgliedern
im Umfang von zehn Vollzeitbeschäftigten.
Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.
(2) Personalrat und Dienststelle können abweichend von Absatz 1 Satz 2 höhere oder niedrigere Freistellungen für die Dauer der Amtszeit des Personalrats vereinbaren.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Freistellungen ist die Zahl der Mitglieder des Personalrats, welche nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführenden Wahl des Personalrats zugrunde zu legen wäre. Würde sich nach der Freistellung die Zahl der Mitglieder des Personalrats im Falle einer Neuwahl um mehr als zwei Mitglieder verringern, ist eine aufgrund der bisherigen Mitgliederzahl bewilligte Freistellung zu verringern. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei der Freistellung sind zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen.
Gruß BBH
Hallo Leute,
die rechtliche Seite ist uns soweit klar.
Aber wie muss man die Teilfreistellung beantragen und vor allem was muss unbedingt in die Begründung.
Krümel
Ein Beschluss des PR herbeiführen und diesen mit der Begründung nach Art....( je nach Bundesland) mit dem Hinweis der Unterbesetzung der Verwaltung schicken. Ebenfalls muß die definierte Freistellung (Zeitaufwand, event. welcher Tag) in den Antrag. Der Verwaltung bleibt nicht viel anderes übrig als dies zur Kenntnis zu nehmen und abzusegnen.
Gruß BBH