06.02.2026, 10:49
Hallo,
ich habe an einem Feiertag gearbeitet (Arbeiten nach Dienstplan).
Da der Feiertag auf einen Wochentag fällt ist mein Arbeitgeber der Meinung, dass ich dafür nur die Feiertagszuschläge erhalte.
Das heißt dies sind keine Überstunden. Also erhalte ich keine Überstundenzuschläge und darf die Zeiten auch nicht abfeiern.
Seine Begründung
Tätigkeiten an Feiertagen sind nicht Überstunden, da diese Arbeitsleistungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TV-V liegen. „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“
Für Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne die tarifliche Regelung nacharbeiten müssten, tritt gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V i.V.m. der hierzu vereinbarten Protokollerklärung eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit (39 h/Woche) ein. Sie erhalten somit rein rechnerisch 100 v.H. für jede Stunde Feiertagsarbeit (bezahlte Freizeit in Form einer verminderten Sollarbeitszeit). Für Arbeitnehmer, die am Feiertag arbeiten müssen (trifft auf uns jedoch nicht zu), vermindert sich die Arbeitszeit nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V für diese Fälle nicht zutrifft.
Ist dies wirklich so?
ich habe an einem Feiertag gearbeitet (Arbeiten nach Dienstplan).
Da der Feiertag auf einen Wochentag fällt ist mein Arbeitgeber der Meinung, dass ich dafür nur die Feiertagszuschläge erhalte.
Das heißt dies sind keine Überstunden. Also erhalte ich keine Überstundenzuschläge und darf die Zeiten auch nicht abfeiern.
Seine Begründung
Tätigkeiten an Feiertagen sind nicht Überstunden, da diese Arbeitsleistungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TV-V liegen. „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“
Für Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne die tarifliche Regelung nacharbeiten müssten, tritt gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V i.V.m. der hierzu vereinbarten Protokollerklärung eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit (39 h/Woche) ein. Sie erhalten somit rein rechnerisch 100 v.H. für jede Stunde Feiertagsarbeit (bezahlte Freizeit in Form einer verminderten Sollarbeitszeit). Für Arbeitnehmer, die am Feiertag arbeiten müssen (trifft auf uns jedoch nicht zu), vermindert sich die Arbeitszeit nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V für diese Fälle nicht zutrifft.
Ist dies wirklich so?


