TVÖD Leitungen Höhergruppierung
#1

Sehr geehrte Damen und Herren, 
bei uns in der Einrichtung haben wir, nachdem wir angebaut haben, seit September durchgehend mehr als 190 Kinder, was eine Höhergruppierung bedeuten würde. 
Mir wurde aber gesagt, dass es ab jetzt nur noch möglich sei, mich im Jan 2024 höher zu gruppieren, da das ganze Jahr als Bemessungszeitraum gewertet wird. Somit muss ich ein Jahr mit durschnittlicher Belegung von 200 Kindern arbeiten und bekomme das Gehalt als wären es 50 Kinder weniger. 
Ist das denn rechtens? 

Schöne Grüße und schonmal herzlichen Dank
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#2

Moin,

die Auskunft basiert auf der Protokollerklärung Nr. 9:

Zitat:1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. 5Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 6Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

Dem Grundsatz nach ist die Auskunft demnach korrekt. Allerdings hat das BAG in seiner Entscheidung BAG – 4 AZR 859/1 vom 16.04.2014 einen Hinweis darauf gegeben, dass mit "grundsätzlich" der Regelfall beschrieben ist und eine Abweichung bei strukturelle Änderungen möglich ist (Rn 17 und 19 des Urteiles). Dieses Ermessen sollte die Arbeitgeberin ausfüllen.

Grüße 1887
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