Hallo, muss man die Öffnungszeiten (8:00 bis 17:00 Uhr) bei verkürzter Arbeitszeit (aufgrund Mdj.) mit abfangen? Der AG verlangt, dass die TZB erst später anfangen, damit die Zeiten bis 17:00 Uhr abgedeckt sind. Dass Kinder zu versorgen sind, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern auf den anderen Elternteil verwiesen. Sollte man einen Antrag auf Befreiung stellen oder welche Rechte habe ich?
VG
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Aus § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt sich, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen muss. Die Arbeitnehmerwünsche sollten dann berücksichtigt werden, wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegen stehen. Zu den betrieblichen Gründe zählt auch die Notwendigkeit, die Öffnungszeiten des Betriebs abzudecken. Diese Gründe müssen schlussendlich jedoch nachvollziehbar sein. Insofern sollten beide miteinander ins Gespräch kommen. Ein Personalrat kann sicher unterstützen.