Tätigkeit EG 8 ohne persönliche Voraussetzung
#1

TVÖD-K
Ein Mitarbeiter wurde für die dauerhafte Tätigkeit einer EG 8 eingestellt. Erfüllt allerdings die persönlichen Voraussetzungen nicht und ist daher nur in EG 5 eingruppiert. Ist das zulässig oder dürfen dem Mitarbeiter dann auch nur EG 5-Tätigkeiten übertragen werden. Wie ist es haftungsrechtlich, wenn der Mitarbeiter einen Fehler macht aber gar nicht entsprechend eingruppiert ist.
Vielen Dank!
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#2

TVÖD-V Kommunal
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#3

Soweit es sich um eine Tätigkeit im Anwendungsbereich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht handelt ist eine Eingruppierung in der E8 bei nicht erfüllen dieser Voraussetzung nicht möglich. Es ist dann aber ab dem 4. Monat eine Zulage nach E8 zu bezahlen (es sei denn der Beschäftigte weigert sich den Angebotenen Lehrgang zu machen und besteht diesen nicht).

Haftungsrechtlich spielt dies keine Rolle. Wenn er nicht in der Lage ist diese Aufgaben auszufüllen muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Er wird dann ggf. entlassen oder vielleicht andere Tätigkeiten bekommen oder halt entsprechend eingearbeitet und qualifiziert.
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#4

Danke!
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