Stufenzuordnung / Stufenregelung - Kita - TVöD SuE
#1

Hallo zusammen,

ich hab eine Frage bezüglich der Stufenzuordnung / Aufstiegsregelung als Erzieher und hoffe, dass mir jemand dazu etwas Genaueres sagen kann.

Es geht darum, dass ich seit einigen Monaten bei einem neuen Arbeitgeber bin und nun meine 3 Jahre Berufserfahrung in Stufe 2 (S8a) gesammelt habe. Ich habe mit der Personalabteilung bezüglich meines Stufenaufstiegs gesprochen und diese möchten meine gesammelte Erfahrung, welche ich durch Berufszeugnisse nachweisen kann, nicht akzeptieren. Die Personalabteilung sagt, dass ich vor dem Wechsel zu Ihnen meine dritte Stufe hätte erreichen müssen, damit die es anerkennen. Da man, laut denen, drei Jahre bei einem Arbeitgeber sammeln muss, damit das anerkannt wird. Jedoch verstehe ich es auf verschiedenen Seiten von Verdi, öffentlicher Dienst usw. so, dass man nur einschlägige Berufserfahrung nachweisen muss, welche ich natürlich im gleichen Arbeitsfeld, Kita, gesammelt habe.

Jetzt ist die Frage, hat mein Arbeitgeber recht oder habe ich doch ein Anrecht auf einen Stufenaufstieg?

Ich danke im Voraus für eure Hilfe
Beste Grüße
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#2

Der Arbeitgeber hat recht.

§ 16 (3.1) TVöD-V (VKA) regelt:
"nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)"

Es geht also um die Zeit beim Arbeitgeber. Abs. 2 regelt den Startpunkt bei Einstellung. Da du wohl nicht verhandelt hast erfolgte tarifgemäß eine Zuordnung zur Stufe 2 (ohne Anerkennung von Restlaufzeiten).

Dies lässt sich nun auch nachträglich nicht mehr ändern. Optionen sind, soweit der Arbeitgeber durch Vorgaben daran nicht gehindert ist (Haushaltsrecht, Zuwendungsbescheid etc.), eine übertarifliche Zulage oder halt ein Arbeitgeberwechsel. Soweit Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband sind die Möglichkeiten für übertarifliche Zahlungen eingeschränkt. Es gibt aber Beschlüsse zu einer Arbeitsmarkzulage.

Die übertarifliche Option führen nicht zu einer Zuordnung zu Stufe 3, aber zu einer entsprechenden Bezahlung. Allerdings kann diese leichter entfallen als bei einer Stufenzuordnung-
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