Stufe und Eingruppierung bei Neueinstellung
#1

Ich bin seit 25 Jahren im öffentlichen Dienst. EG 7 Stufe 5 momentan. 
Möchte jetzt den AG wechseln. Stelle 9b. Geht wohl nicht, da nur Verwaltungsfachangestellte. Angeboten wird 9a Stufe 3. Da noch keine Erfahrungen in diesem Bereich. Tvöd. 

Ist das so richtig? Komm in 4 Jahren in Stufe 6. Was würdet ihr raten?
Kann ich nicht meine Stufe behalten?
Danke
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#2

Du kannst das Angebot ablehnen und ankündigen nur für Stufe 5 anzunehmen. Ob der potentielle Arbeitgeber dann Stufe 5 anbietet oder der Vertrag nicht zu Stande kommt muss man dann sehen.

Anspruch besteht nur auf Stufe 1. Der Rest ist Verhandlungssache. Wenn man Stufe 3 anbietet, hat man grundsätzlich anerkannt, dass eine höhere Stufe möglich ist. Man kann also versuchen, vor Vertragsabschluss über die Stufe verhandeln. Ob man auch bereit ist für Stufe 3 zu wechseln muss man schauen. Hängt davon ab, ob man glaubt, ggf. auch eine andere Alternative zu finden.
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#3

Und, dass man nicht über 9a kommt als VwfA. Stimmt so?
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#4

Hängt von den Details ab.
Teilweise werden erstmal nicht alle Aufgaben übertragen. Wenn die tatsächlich übertragenen Aufgaben zur E9a führen, ist dies korrekt.

Daneben muss man schauen, nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung die Eingruppierung erfolgt. Soweit dort Anforderungen an die Person bestehen, kann dies zur Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe führen. Aber eigentlich gibt es sowas nur in einigen Spezialbereichen, die nicht typische Verwaltungstätigkeiten sind.

Immer wieder zu Streit führt das Verhältnis der Fallgruppe 1 und 2 für Verwaltungstätigkeiten im allgemeinen Teil der Entgeltordnung.

Nach Fallgruppe 1 wäre das Ergebnis bei nicht vorhandenen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen E9a nach Fallgruppe 2 E9b. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Fallgruppen parallel zu betrachten sind. Im Regelfall also hier dann Fallgruppe 2 zum tragen kommen muss.

Die Frage der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, welche ggf. auch einer Eingruppierung in der E9b entgegenstehen kann, stellt sich hier nicht, da wohl mindestens 20 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst vorliegen.
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