Stellv. Amtsleiter auch ohne Beamtenstatus?
#1

Hallo zusammen,

ich arbeite seit 24 Jahre in meinem Heimatdorf in der Gemeindeverwaltung (ca. 3300 Einwohner). Nach der Ausbildung bin ich im Rechnungsamt übernommen worden. Habe nach der normalen Berufsausbildung keinen Angestelltenlehrgang 2 gemacht.

Kann ich auch ohne den Angestelltenlehrgang 2 zum stellvertretenden Rechnungsamtsleiter bestellt werden oder benötige ich hier eine weitere Ausbildung?

Eingruppiert bin ich in E 9a. Kann ich hier ohne weitere Ausbildung überhaupt noch höhergruppiert werden?
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#2

"Kann ich auch ohne den Angestelltenlehrgang 2 zum stellvertretenden Rechnungsamtsleiter bestellt werden oder benötige ich hier eine weitere Ausbildung?"
Wenn der Arbeitgeber dazu bereit ist und du zustimmst geht dies.

"Kann ich auch ohne den Angestelltenlehrgang 2 zum stellvertretenden Rechnungsamtsleiter bestellt werden oder benötige ich hier eine weitere Ausbildung?"
Stellvertretende Rechnungsamtsleitung muss nicht mit einer Höhergruppierung verbunden sein. Grundsätzlich ist aber auch mehr als E9a ohne Angestelltenlehrgang 2 möglich.
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#3

Bei uns in der Verwaltung (8000 Einwohner) ist ein A2 Lehrgang für die Stellvertretung eine zwingende Voraussetzung.
Allerdings gab es bei uns auch den Kompromiss, dass der Bewerber der den A2 nicht hatte, diesen per Schulung nachholen konnte. In dem Fall gab es zunächst keine Höhergruppierung, sondern eine Zulage um den finanziellen Ausgleich zu schaffen, falls der Bewerber nach 4 Jahren doch scheitern sollte. In dem Fall wäre der Bewerber wieder auf seinen alten Posten gekommen, mit gleichen Eingruppierung und man hätte neu ausgeschrieben. Der "alte" Poste wurde befristet ausgeschrieben um die Umsetzungen zu ermöglichen.
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#4

Gibt es eine Grenze, wie hoch ich ohne Angestelltenlehrgang 2 maximal eingruppiert werden kann?
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#5

Wenn du entsprechende Aufgaben überträgt bekommen würdest bis E15 (bzw. auch außertariflich darüber hinaus) bzw. soweit keine gleichwertigen Fähigkeiten vorliegen E14. In der Realität wird dies aber selten gemacht und insbesondere bei Ausschreibungen werden entsprechende formale Qualifikationen gefordert.
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#6

(17.05.2022, 08:31)Gast schrieb:  Bei uns in der Verwaltung (8000 Einwohner) ist ein A2 Lehrgang für die Stellvertretung eine zwingende Voraussetzung.
Allerdings gab es bei uns auch den Kompromiss, dass der Bewerber der den A2 nicht hatte, diesen per Schulung nachholen konnte. In dem Fall gab es zunächst keine Höhergruppierung, sondern eine Zulage um den finanziellen Ausgleich zu schaffen, falls der Bewerber nach 4 Jahren doch scheitern sollte. In dem Fall wäre der Bewerber wieder auf seinen alten Posten gekommen, mit gleichen Eingruppierung und man hätte neu ausgeschrieben. Der "alte" Poste wurde befristet ausgeschrieben um die Umsetzungen zu ermöglichen.

Das basiert entweder auf der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (die selbst wenn sie greifen sollte bei 24 Jahren Berufserfahrung nicht zum tragen kommt) oder auf interne Vorgaben des Arbeitgebers die dieser auch ändern kann.
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#7

Kommen mir diese 24 Jahre Berufserfahrung zu Gute bzw. können sie mir die Angestelltenprüfung 2 bzw den Verwaltungsfachwirt ersparen?
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#8

Wenn der Arbeitgeber bereit ist darauf zu verzichten, dann kein Problem. Der Arbeitgeber kann aber auch auf eine entsprechende Qualifikation bestehen.
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#9

Gibt es eine Richtlinie, welche Eingruppierungsunterschiede zwischen Amtsleiter und Stellvertreter sein sollen oder dürfen?

Bei mir wäre der Amtsleiter A13 und ich E9a...

Wäre es mit diesem Unterschied bei der Bezahlung möglich mich zum Stellvertreter zu ernennen?
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#10

"Gibt es eine Richtlinie, welche Eingruppierungsunterschiede zwischen Amtsleiter und Stellvertreter sein sollen oder dürfen?"
Nein. Bzw. maximal bei einzelnen Behörden/Arbeitgebern. Auch wird sich daraus kein Anspruch für den einzelnen Arbeitnehmer ableiten lassen.

"Wäre es mit diesem Unterschied bei der Bezahlung möglich mich zum Stellvertreter zu ernennen?"
Ja.
Abwesenheitsvertretung erreicht selten das Level einer Eingruppierungsrelevanz. Bei E9a zu A13 (wobei damit ja unklar bleibt wie die Tätigkeit nach TVöD zu bewerten ist) ist nicht zu erkennen, dass es nicht mehr im Bereich zulässiges Ermessen bewegt. Bei E5 und weniger hätte ich Zweifel (wobei die Aufgabe bei E5 vermutlich zumindest zu E6 führen würde) an der Zulässigkeit.
Soweit die Person objektiv nicht in der Lage ist die Aufgabe durchzuführen wäre es auch fraglich ob die Übertragung vom Direktionsrecht gedeckt ist.
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#11

Wir hatten 2021 eine Stellenbewertung und hier wurde meine Stelle mit E9a bewertet!
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#12

Es geht um die Bewertung der A13. Aber wie schon geschrieben ist es im Ergebnis egal.
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