11.05.2023, 20:24
Hallo zusammen,
Ich soll ab Sommer diesen Jahres fest die Stellvertretende Amtsleitung in einer Kommunalverwaltung übernehmen. Diese habe ich bisher lediglich kommissarisch übernommen, es aber nicht vergütet bekommen, da die Stellvetretung lediglich eine Abwesenheitsstellvertretung darstellt und die Stelle nicht gesondert eingruppiert ist. In Paragraph 43 und 47 des Landesbesoldungsgesetzes Bw sind die möglichen Zulagen beschrieben. Treffen diese auch für die Stellvetretung zu? Der Arbeitgeber plant aktuell nicht meine Stelle als Sachgebietsleitung mit der Funktion der Stellvertretung neu bewerten zu lassen, da nur für die Abwesenheit der Amtsleitung. Trifft der Arbeitgeber diese Entscheidung und legt auch die Höhe fest? Bei der Stellenzulage verweist der Gesetzestext auf Anlage 14. Für mich also etwas widersprüchlich. Vielen Dank vorab für Ihre Auskünfte.
Ich soll ab Sommer diesen Jahres fest die Stellvertretende Amtsleitung in einer Kommunalverwaltung übernehmen. Diese habe ich bisher lediglich kommissarisch übernommen, es aber nicht vergütet bekommen, da die Stellvetretung lediglich eine Abwesenheitsstellvertretung darstellt und die Stelle nicht gesondert eingruppiert ist. In Paragraph 43 und 47 des Landesbesoldungsgesetzes Bw sind die möglichen Zulagen beschrieben. Treffen diese auch für die Stellvetretung zu? Der Arbeitgeber plant aktuell nicht meine Stelle als Sachgebietsleitung mit der Funktion der Stellvertretung neu bewerten zu lassen, da nur für die Abwesenheit der Amtsleitung. Trifft der Arbeitgeber diese Entscheidung und legt auch die Höhe fest? Bei der Stellenzulage verweist der Gesetzestext auf Anlage 14. Für mich also etwas widersprüchlich. Vielen Dank vorab für Ihre Auskünfte.