Stellenzulage Baden-Württemberg
#1

Hallo zusammen,
Ich soll ab Sommer diesen Jahres fest die Stellvertretende Amtsleitung in einer Kommunalverwaltung übernehmen. Diese habe ich bisher lediglich kommissarisch übernommen, es aber nicht vergütet bekommen, da die Stellvetretung lediglich eine Abwesenheitsstellvertretung darstellt und die Stelle nicht gesondert eingruppiert ist. In Paragraph 43 und 47 des Landesbesoldungsgesetzes Bw sind die möglichen Zulagen beschrieben. Treffen diese auch für die Stellvetretung zu? Der Arbeitgeber plant aktuell nicht meine Stelle als Sachgebietsleitung mit der Funktion der Stellvertretung neu bewerten zu lassen, da nur für die Abwesenheit der Amtsleitung. Trifft der Arbeitgeber diese Entscheidung und legt auch die Höhe fest? Bei der Stellenzulage verweist der Gesetzestext auf Anlage 14. Für mich also etwas widersprüchlich.  Vielen Dank vorab für Ihre Auskünfte.
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#2

Ich kenne das Dienstrecht in BW nicht. Allerdings ist vieles vergleichbar. Der Dienstherr legt die Wertigkeiten der einzelnen Stellen im Stellenplan fest/Zuordnung von Funktionen zu Ämtern. Wenn der Dienstherr der Auffassung ist, dass Sachgebietsleitung und Stellvertretung keiner Neubewertung bedürfen, dann ist das so. Das ist die Entscheidung der Dienststelle und individuell nicht angreifbar (anders als bei Beschäftigten) soweit es keine willkürliche Entscheidung zu Lasten von Beamten ist. Die Zulagenregelung aus 43 bedürfte der Ausweisung im Stellenplan. Wenn die etwas anders als in meinem Bundesland formulierte Zulagenregel ähnlich wie in meinem Bundesland greift, dann gibt es in der geschilderten Konstellation ebenfalls keine Anwendbarkeit, da sie für temporär übertragene Aufgaben eines höheren Statusamtes bestimmt ist (siehe auch 47 Abs. 2 der Regelung in BW).
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#3

Hallo 1887,

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung! Bringt mich auf jeden Fall weiter!
Gute Zeit!
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