Stellenbewertung für Kassenleiter
#16

Mir wurde jetzt ein "Eingruppierungswerk" des TVÖD vorgelegt, bei dem auf die Entgeltgruppen bzw. die Protokollnotizen verwiesen wird. Die Personalstelle meint, EG 8 wg. "schwierige Tätigkeiten" s. Protokollnotiz 11 b zum BAT "selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme es Ausstellens von Pfändungsaufträgen u. von Amtshilfeersuchen).

Da ich aber eben schon Pfändungsaufträge erteile (z. B. über Gerichtsvollzieher), bin ich nach wie vor der Meinung dass Bezahlung nach EG 9 erfolgen muss u. auch früher hätte erfolgen müssen.

Hoffe ich liege richtig.
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#17

Hallo,
das "Eingruppierungswerk" des TVöD regelt bis jetzt erst Entgeltgruppe 1.
§12 TVöD "Eingruppierung" ist noch nicht belegt. Die Eingruppierung wird noch nach § 17 TVÜ geregelt und der besagt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften die §§ des BAT gelten.

Bin mal gespannt wann Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften es schaffen eines der wichtigsten §§ des TVöD zu regeln.

Gruß
Roland
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#18

Da hast Du recht. Sorry. Hatte mich schlecht ausgedrückt. Der Band heißt "TVÖD" - Eingruppierung in der Praxis und bezieht sich dabei wohl noch auf den BAT. Aber meine Frage bezieht sich wie gesagt auf die Auslegung des Satzes "selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen u. Amtshilfeersuchen).

Wie es ausgelegt wird, wenn man eben schon Pfändungsaufträge ausstellt. Zwangsläufig E9?
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#19

Hallo,
ich bin Kassenverwalter einer sog. 1-Mann-Kasse in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2200 Einwohner. Diese Tätigkeit mache ich seit 1. Januar, weil der Vorgänger in Rente gegangen ist. Seit September 2011 wurde ich eingearbeitet. Bis jetzt bin ich in EG 5 eingruppiert und mein Chef erklärte mir, dass ich jetzt in EG 6 komme. Er begründete dies mit dem "Alter" (ich bin 26) und dass ich doch keine Entgeltgruppen "überspringen" könne. Auf die Konfrontation meinerseits mit Tarifautomatik usw. ging er gar nicht ein. Ich mach alle Kassengeschäfte, Vollstreckung und mach auch noch kleinere zusätzliche Aufgaben wie z.B. Beitragsnachweise für Minijobber, Steuererklärungen etc. Meiner Meinung nach müsste ich mindestens in EG 8 eingruppiert werden, wenn nicht sogar EG 9 (hab seit Kurzem den ALII). Meine Frage ist nun, was ich tun kann um ein angemessenes Entgelt zu erhalten?

Frage 2:
Eine Kündigung habe ich bereits in Betracht gezogen, allerdings habe ich mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, wonach ich mich 8 Jahre verpflichte und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Gebührenanteil, den der Arbeitgeber für den ALII bezahlt hat (die Hälfte), zu erstatten. Ich denke zwar nicht, dass diese Klausel rechtens ist, fürchte aber doch bei einer Kündigung einen juristischen "Rattenschwanz"!

Viele Grüße

Bernie
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#20

... bzgl. des Kassenverwalters oder Leiters -?gibt es da einen Unterschied? siehe oben. Wegen den 8 Jahren Verpflichtung da liegst du richtig - das ist nicht rechtens - 3 Jahre... aber nicht mehr.
Ansonsten hilft sicher erst mal der Personalrat. Der sollte mal deinem Chef erklären, dass Eingruppierungen nichts mit dem Alter zu tun haben sondern mit der Qualität der Arbeit.
Gruß Pumukel
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#21

Danke für die Antwort Pumukel. Das Problem allerdings ist, dass wir keinen Personalrat haben. Sind eine kleine Verwaltung mit 5 Beschäftigten. :-(
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#22

Bei jeder Stellenbewertung wird der jeweilige Zeitanteil der einzelnen Tätigkeiten ermittelt.

Die Eingruppierung erfolgt dann anhand der "überwiegend auszuübenden Tätigkeiten."

Wenn die Tätigkeit "Leitung der Vollstreckungsstelle" weniger als 50% ausmachen, erfolgt die Eingruppierung anhand der überwiegenden Tätigkeiten als "Kassenleiter".

Ist ja eigentlich nachvollziehbar.

Bei kleineren Gemeinden dürfte der Zeitanteil der "Vollstreckungsstelle" zwischen 10 und 20% NK liegen.
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#23

(07.02.2013, 17:05)Andechser schrieb:  Bei jeder Stellenbewertung wird der jeweilige Zeitanteil der einzelnen Tätigkeiten ermittelt.

Die Eingruppierung erfolgt dann anhand der "überwiegend auszuübenden Tätigkeiten."

Wenn die Tätigkeit "Leitung der Vollstreckungsstelle" weniger als 50% ausmachen, erfolgt die Eingruppierung anhand der überwiegenden Tätigkeiten als "Kassenleiter".

Ist ja eigentlich nachvollziehbar.

Bei kleineren Gemeinden dürfte der Zeitanteil der "Vollstreckungsstelle" zwischen 10 und 20% NK liegen.

Moin,

das Tarifmerkmal ist Leiter und nicht Leitung und damit Funktionsmerkmal. Als solches ist es nur wichtig, dass der Anteil der Tätigkeiten in Kasse und Vollstreckung über 50 % liegen und der Tarifvertrag damit zum Tragen kommt. Würde man Deiner Argumentation folgen würde

Zitat:Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingereiht.

bedeuten, dass damit nur der Sonderfall 50 % Kasse und gleichzeitig 50 % Vollstreckung geregelt wird!

Zitat:Danke für die Antwort Pumukel. Das Problem allerdings ist, dass wir keinen Personalrat haben. Sind eine kleine Verwaltung mit 5 Beschäftigten. :-(

Für die Durchsetzung indiviualrechtlicher Ansprüche ist die Gewerkschaft der bessere Ansprechpartner.

Grüße
1887

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#24

(21.02.2012, 09:18)Roland schrieb:  014
Ja die Stelle wurde vom kommunalen Prüfungsverband bewertet.
Bei uns wird durch Gerichtsvollzieher vollstreckt.
In der Stellenbewertung wird in Bezug auf "Leiter der Vollstreckungsstelle" noch auf ein Urteil des BAG vom 16.04.1975- 4 AZR 294/74 - AP Nr 86 zu §§ 22, 23 BAT hingewiesen.
Wie schon ausgeführt:
- du die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hast ( ohne sie selbst
ausführen zu müssen)

Gruß
Roland

Hat jemand vielleicht den vollständigen Auszug aus diesem Urteil und kann es mir zukommen lassen?

Danke und Gruss
Hebbe

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#25

Ich möchte auf den Umstand hinweisen, dass im Zuge der Einführung des NKF-Wesens die Stellen in der Kasse nicht mehr nach dem TV aus dem Jahr 1969 bewertet werden können, da bei doppischen Buchführung keine Kasse i.S.d. Reichskassenverordnung vorliegt. Daher sind die Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1a anzuwenden.
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