Stellenbewertung Leitung des Standesamtes
#1

Hallo! Ich bin Leitung des Standesamtes in einer Gemeinde mit rund 5700 Einwohnern. Neben dieser Tätigkeit habe ich noch weitere: Friedhofsverwaltung, Soziale Angelegenheiten, Rentenversicherung, Marketing und Tourismus, Fundamt, Mitteilungs- und Amtsblatt, Ferienprogramm, EDV-Angelegenheiten, Veranstaltungskalender.

Meine Haupttätigkeit ist das Personenstandswesen.

Ich habe heuer meine 20 Dienstjahre erreicht und durch den neuen Tarifvertrag kann ich auch ohne ALII in die EG 9 gruppiert werden.

Ich habe den Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Leider wurde diesem nicht entsprochen, was ich absolut nicht verstehe. Es hieß immer, dass ich entweder 40 Jahre alt sein oder den ALII haben muss.
Durch die Tarifänderung hat sich das erledigt, ich bin von der Prüfungspflicht befreit. Die Altersgrenze ist auch weggefallen.

Nun sollen alle Stellen der Verwaltung bewertet werden. Ich habe eine Stellenbewertung noch nicht mitgemacht und wäre an Erfahrungsberichten interessiert. Vor allem natürlich von Kolleginnen/Kollegen, die die gleichen Aufgaben haben wie ich. Eine Kollegin, die bewertet wurde und quasi meine Stelle in einer anderen Verwaltung (von der Größe her vergleichbar) hat, wurde in die 9B eingestuft. Auch sonst ergaben meine Umfragen bei anderen Standesämtern auf jeden Fall die EG 9.

Vielleicht ist der ein oder andere schon bewertet worden und kann mir sagen, auf was es ankommt.

Liebe Grüße
Zitieren
#2

Personenstandswesen ist grundsätzlich E6. Höher bei entsprechenden Anteil Auslandsbezug. Wurde denn in der Vergangenheit gesagt, dass du Aufgeben wo eine Prüfungspflicht (AL II) besteht und nur wegen der nicht vorliegenden  AL II geringer eingruppiert. (Wenn dies der Fall war hättest du einen Anspruch auf eine Zulage gehabt es sei denn du hast dich geweigert den AL II zu machen oder diesen nicht bestanden.

Ich vermute der eigentliche Streit ist ob du tatsächlich höherwertige Aufgaben hast. Was war denn die Eingruppierung nach BAT für deine Tätigkeit?
Zitieren
#3

E 6? Wo bitte das denn? Leitung Standesamt ist gehobener Dienst. Personenstandswesen ist höherwertig.
Zitieren
#4

Die Eingruppierung für Beschäftigte im Standesamtsbereich ist in jedem Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg erfolgt die Stellenbewertung in EG 8 (wenn GPA mit in der Prüfungskommission ist), vielleicht EG 9a TVöD.
Wenn ein Beamter/eine Beamtin die "tupfengleichen" Aufgaben als Standesbeamten haben, kann er/sie von A9gD bis A11 locker besoldet werden - und komisch weise ist die STellenbewertung für den Beamten/die Beamtin plötzlich auch entsprechend ausgefallen, obwohl die komplett identische Aufgaben/Tätigkeiten/Verantwortungsbereiche/Zeitaufschlüsselung etc. Aber Beamte werden nicht für die Arbeit bezahlt, sondern für Status....
Zitieren
#5

Wo bitte steht es, das Personenstandswesen höherwertig ist? Leitung Standesamt ist nicht per se "Gehobener Dienst".
Bitte richtig verstehen: Die Tätigkeit ist meiner Ansicht nach unglaublich wertig. Es muss nicht nur deutsches Recht, sondern internationales Recht rechtssicher implementiert werden - was soviel ich weiß, einzigartig ist. Trotzdem wird es von den Bewertungsgremien und auch von den Arbeitsgerichten anders bewertet:
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11.03.1998, AZ: 2 Sa 529/97 -Die Tätigkeit des Leiters eines Standesamts bildet einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang. Sie hebt sich nicht durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT heraus.
Zitieren
#6

Von welchem Bundesland sprechen wir denn hier ?

Ausgehend vom Bundesland Sachsen fordert die SächsPStVo (§ 1) "den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt" - damit sind die Voraussetzung für eine Eingruppierung in einer Entgeltgruppe ab 9b FG 1 nicht erfüllt (keine Hochschulbildung - (FH), vgl. TVöD-VKA Anl. 1) - andere Bundesländer fordern lediglich VFA (oder halt AL II) - jedoch ist mein kein BL bekannt was einen FH Abschluss fordert.

Damit bleibt die Prüfung nach 9b FG 2 (Selbstständigkeit und umfassende Fachkenntnisse). Die Selbstständigkeit wird auch durch die Gerichte wie bereits genannt lediglich für Aufgaben mit Auslandsbezug (Trauung, Beurkundung, Nachbeurkundungen mit Auslandsbezug) bejat (u. a. LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 7 Sa 343/15). Einstiegsentgeltgruppe bildet damit die E 5. Die E 6 (unkritisch erfüllt) bis E 9a sind damit Aufbauentgeltgruppen. Die Eingruppierung in die 9a setzt selbstständige Leistungen von mds. 50 % voraus. Wenn DAS erstmal gegeben ist, prüft man die Fachkenntnisse (Erweiterung Breite UND Tiefe - umfassende Fachkenntnisse) - die wurden so erstmal für das reine Standesamt verneint (siehe LAG Urteil oben). Inwiefern die anderen Tätigkeiten oben da eine Rolle spielen, kann ich nicht beurteilen (da nicht ersichtlich ist was genau gemacht wird). Die Schwierigkeit, Verantwortung, Prestigeträchtigkeit der Aufgabe spielt innerhalb dieser Tätigkeitsmerkmale (das allg. Verwaltungsdienstes) keine Rolle.
Zitieren
#7

Hallo, auch ich bin leitende Standesbeamtin mit einem Bezirk von 5000 Einwohnern und einigen anderen Tätigkeiten, wie z.B. Soziale Angelegenheiten, Kindertagesstätten, Vertretung EMA..und das seit 29 Jahren. In der ThürPstV ist die Eignung zum Standesbeamten festgelegt und dieser Festlegung trifft auf mich zu. In meiner Stellenbewertung ist festgehalten, dass ich bei einer 35 h Woche 79% standesamtliche Tätigkeit ausübe. Ich habe nun auch einen Antrag auf die Höhergruppierung in die E 9b abgelehnt bekommen und werde nun meinen vierteljährlichen Tätigkeitsbericht von 2017 einreichen. Schauen wir mal.....
Zitieren
#8

Und, was ist draus geworden?
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers