Stellenbewertung 9c/ Zahlung 9b mit Zulage
#1

Hallo zusammen, 

folgende Fragestellung ergibt sich : 

Tätigkeit nach EG 9c wird ausgeübt- seit 2 1/2 Jahren- . Bezahlung durch AG erfolgt nach EG 9b und Zulagenzahlung zur 9c. Eine Festeingruppierung in 9c wird vom Personalbereich nicht vorgenommen, da ich den Verwaltungslehrgang 2 nicht vorweisen kann, welchen ich aber auch mit Mitte 50 nicht noch absolvieren möchte. Gibt es eine Möglichkeit über das erworbene Wissen -Spezialwissen- ( mehrere Jahre im Jobcenter Leistungsbereich- anschl. seit 2 1/2 Jahren ebenfalls Leistungsbereich Grundsicherung) in eine feste Eingruppierung nach EG 9C zu kommen? Denn auch die LOB-Zahlungen und Weihnachtsgeldzahlungen orientieren sich "nur" an der EG 9b. 

Vielleicht gibt es Kollegen/Kolleginnen  mit ähnlichen Erfahrungen die nützliche Tipps geben können. 
Vielen Dank.
Zitieren
#2

Wie kommt die Eingruppierung nach E9b zustande? Wenn es um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht geht wäre auch die Eingruppierung in die E9b falsch. Welches Bundesland?

Wieviele Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst/TVöD liegen vor?

Die Zahlung der Jahressonderzahlung müsste sich aus Gehalt einschließlich Zulage ableiten.

LOB hängt halt von der Dienstvereinbarung ab.
Zitieren
#3

Beim Wechsel vom Jobcenter ins Sozialamt wurde eine Art Kurzquali statt AII in Aussicht gestellt. Im Arbeitsvertrag hat man dann auf diese Qualifikation abgestellt und gesagt, bis zum Ableisten dieser Qualifikation gibt es nur die Zulage. Anschließend würde es rückwirkend die feste Eingruppierung in 9c geben. Jetzt will man doch keine Kurzquali mehr anbieten, sondern besteht auf den AII. Bundesland ist NRW.
Berufserfahrung im öffentlichen Dienst : 3 Jahre Ausbildung, anschl. Kindererziehung und anderweitige berufliche Tätigkeit und dann seit 05/2015 wieder im öffentlichen Dienst. Also insgesamt ca. 8 1/2 Jahre.
Danke schon mal für die ersten Informationen.
Zitieren
#4

Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift und eine Eingruppierung in der E9c (oder auch E9b) ist nicht möglich. Es brächte 20 Jahre Berufserfahrung im genannten Sinne um von der Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu profitieren.

Ein Anspruch auf eine Kurzquali besteht nicht und diese ist grundsätzlich auch nicht geeignet die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu ersetzen.

Da nicht klar ist wie die Eingruppierung in die E9b zustande kommt (nach dem bisher geschilderten ist diese falsch) lässt sich der Sachverhalt nicht abschließend einschätzen. Wenn tatsächlich eine zu geringe Jahressonderzahlung gezahlt wird lässt sich dies notfalls gerichtlich klären. Im ersten Schritt den Anspruch schriftlich geltend machen.
Zitieren
#5

Dann hat man mich ja unter falschen Anreizen angeworben. Das hätte man schon zu Arbeitsvertragsbeginn wissen müssen, dass ich noch keine 20 Jahre im öffentlichen Dienst arbeite und man hat ja nur diese Ausnahme im Vertrag geregelt, weil man dabei war, eine Sonderqualifikation auf die Beine zu stellen. Nur will jetzt niemand mehr etwas davon wissen bzw. man sagt, dass es Stand heute nicht möglich sei, mich fest in EG 9c einzustufen. Hätte man mir das vorher richtig gesagt, wäre ich bei der Bundesagentur geblieben, da wäre die Bezahlung besser.
Zitieren
#6

Wann genau war der Wechsel? Vor dem 31.12.2016? Wenn ja könnte eine Übergangsregelung greifen.

Der Unterschied E9c oder Zulage zur E9c dürfte gering sein.
Zitieren
#7

Der Wechsel erfolgte zum 01.07.2018. Da greift leider keine Übergangsregelung. Das mit der LOB-Zahlung werde ich auf jeden Fall nochmal prüfen lassen. Vielen Dank für die vielen Hinweise.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Inflationsausgleich monatliche Zahlung von 220 € bei Arbeitsvertrag ab Juli
- Juni Zahlung Inflationsausgleich bei Eintritt 1.5.2023
- Juni Zahlung Inflationsausgleich verspätet?

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers