01.07.2021, 19:47
Hallo,
da ich weder vom Personalrat noch von der Gewerkschaft Unterstützung bekomme, möchte ich hier meine Fragen stellen:
Im April 2015 nahm ich meine Tätigkeit in einer Stadtverwaltung auf. Eingestellt wurde ich mit der Entgeltgruppe 3. Da dies meine erste Stelle im Öffentlichen Dienst war, kannte ich mich mit Einstufung und Tätigkeitsmerkmalen nicht aus.
Später stellte ich jedoch fest, dass ich mit meiner Ausbildung und den Kenntnissen, Anspruch auf EG 5 habe und stellte deshalb in 09/2019 einen Antrag auf Höhergruppierung. Daraufhin wurde mir von der Personalabteilung mündlich mitgeteilt, dass dazu die Stellenbeschreibung überarbeitet werden müsse. Mir ging es aber nicht darum, die Stelle neu zu bewerten, sondern vorerst die korrekte Eingruppierung zu erhalten. Dies teilte ich im November 2019 wiederum schriftlich mit. Leider kam ich damit auch nicht weiter und ich erstellte die minütliche Aufstellung meiner Tätigkeit. Diese lag dem Personalamt im Oktober 2020 vor.
Mit Datum vom 01.06.2021 erhielt ich die Mitteilung, dass die vorgenommene Stellenbewertung ergeben hat, dass für die Aufgaben 53 % gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind und diese somit mit der EG 5 bewertet werden müssen.
Die Erhöhung wird rückwirkend für 6 Monate gezahlt. Da ich aber zum 01.01.2021 eine andere Stelle innerhalb des Hauses besetzt habe, die schon mit EG 5 bewertet war, erhalte ich eine Nachzahlung der Erhöhung nur für Dezember 2020.
Meine Fragen:
Die Aufgaben haben sich während meiner Tätigkeit NICHT verändert, lediglich die prozentuale Aufteilung hat sich aufgrund meiner Aufzeichnung verändert. Hätte mir von Anfang an (2015) die höhere Entgeltgruppe zugestanden?
Wie lange DARF sich Personalamt und Personalrat Zeit lassen, die Stellenbewertung vorzunehmen. Würde der Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlung nicht mit dem Eingang (Oktober 2020) beginnen?
Ich würde mich freuen, hier Antworten zu bekommen.
Herzliche Grüße
da ich weder vom Personalrat noch von der Gewerkschaft Unterstützung bekomme, möchte ich hier meine Fragen stellen:
Im April 2015 nahm ich meine Tätigkeit in einer Stadtverwaltung auf. Eingestellt wurde ich mit der Entgeltgruppe 3. Da dies meine erste Stelle im Öffentlichen Dienst war, kannte ich mich mit Einstufung und Tätigkeitsmerkmalen nicht aus.
Später stellte ich jedoch fest, dass ich mit meiner Ausbildung und den Kenntnissen, Anspruch auf EG 5 habe und stellte deshalb in 09/2019 einen Antrag auf Höhergruppierung. Daraufhin wurde mir von der Personalabteilung mündlich mitgeteilt, dass dazu die Stellenbeschreibung überarbeitet werden müsse. Mir ging es aber nicht darum, die Stelle neu zu bewerten, sondern vorerst die korrekte Eingruppierung zu erhalten. Dies teilte ich im November 2019 wiederum schriftlich mit. Leider kam ich damit auch nicht weiter und ich erstellte die minütliche Aufstellung meiner Tätigkeit. Diese lag dem Personalamt im Oktober 2020 vor.
Mit Datum vom 01.06.2021 erhielt ich die Mitteilung, dass die vorgenommene Stellenbewertung ergeben hat, dass für die Aufgaben 53 % gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind und diese somit mit der EG 5 bewertet werden müssen.
Die Erhöhung wird rückwirkend für 6 Monate gezahlt. Da ich aber zum 01.01.2021 eine andere Stelle innerhalb des Hauses besetzt habe, die schon mit EG 5 bewertet war, erhalte ich eine Nachzahlung der Erhöhung nur für Dezember 2020.
Meine Fragen:
Die Aufgaben haben sich während meiner Tätigkeit NICHT verändert, lediglich die prozentuale Aufteilung hat sich aufgrund meiner Aufzeichnung verändert. Hätte mir von Anfang an (2015) die höhere Entgeltgruppe zugestanden?
Wie lange DARF sich Personalamt und Personalrat Zeit lassen, die Stellenbewertung vorzunehmen. Würde der Zeitraum der rückwirkenden Nachzahlung nicht mit dem Eingang (Oktober 2020) beginnen?
Ich würde mich freuen, hier Antworten zu bekommen.
Herzliche Grüße