Stellenbesetzung
#1

Hallo,

ich habe eine Frage. Es wurde eine Stelle im öffentlichen Dienst als Controller ausgeschrieben, für die der Angestelltenlehrgang II oder eine kaufmännische Ausbildung verlangt wurde.

Als einzige Person hat sich eine Kollegin beworben, die den ALG II nicht hat, sondern eine Ausbildung zur Arzthelferin hat (ein Teil der Ausbildung ist auch kaufm.) und seit über 20 Jahren bei der Stadt ist. Sie ist Schwerbehindertenvertreterin, Personalratsmitglied und selbst schwerbehindert. Greift hier der § 25 Anlage § 3a? Im Nachhinein hat sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Kollege beworben, der den ALG II hat.

Was kann man hier machen??

Viele Grüße
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#2

Moin,

Arzthelferin ist kein kaufmännischer Beruf. Anteile kaufmännischer Ausbildung finden sich in sehr vielen Berufen wieder. Wenn es eine Stelle EG 9+ ist, ist die Anforderung kaufmännische Ausbildung komisch. In aller Regel wird aufgrund der Systematik der Eingruppierung für eine entsprechende Eingruppierung ein Bachelor Abschluss verlangt. Soll die Arzthelferin genommen werden, muss das Auswahlverfahren aufgehoben werden und eine Öffnung auch für andere Berufe erfolgen. Die verspätet eingegangene Bewerbung kann berücksichtigt werden, wenn ein Auswahlprozess noch nicht begonnen hat.

Grüße
1887
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#3

Hallo,

nach der gem. § 17 TVÜ-VKA weiter geltenden Anlage 3 zum BAT sind für die Eingruppierung in eine der in § 1 der Anlage 3 genannten Vergütungs-/Entgeltgruppen zwei Voraussetzungen kummulativ zu erfüllen:

1. Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit (§§ 22, 23 BAT)
2. erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung

Nach § 3 der Anlage 3 zum BAT sind u.a. Mitarbeiter, die das 40. Lj vollendet haben, von der Prüfungspflicht befreit. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht aber nur bei Eingruppierungen!

Wird eine Stelle intern ausgeschrieben und in dieser Ausschreibung das Bestehen der 2. Angestelltenprüfung oder wie hier alternativ der Abschluß einer kfm. Ausbildung gefordert, so hat dies zunächst mit der o.a. Anlage 3 nichts zu tun. Denn die Festlegung der Anforderungen in einer Stellenausschreibung obliegt grundsätzlich dem freien unternehmerischen Ermessen des Arbeitgebers. Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten formalen Kriterien nicht erfüllen, können deshalb über "den Umweg Anlage 3" nicht erfolgreich sein. Diese Reeglungen kommen nur zum Tragen, wenn es um die Frage der Eingruppierung geht.

Gruß aus Schwelm
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