Stellenausschreibung - Zulässige Einschränkung
#1

Hallo, wir haben eine Stellenausschreibung, in der nur eingeschränkte /beschränkte TZ-Möglichkeit gegeben ist (bestimmte Pflichtarbeitstage = z. B. während (Ruf-)Bereitschaftsdiensten). 

Abweichungen vom Grundsatz der Teilbarkeit aller Arbeitsplätze sind nur aufgrund zwingender dienstlicher Belange zulässig. 
Dies müsste der AG ausführlich begründen. 

Umgeht der AG hier die Pflicht, wonach Stellen auch als TZ-Stellen auszuschreiben sind (§7 TzBfG)? Für mich sieht es so aus, als macht es sich der AG hier die Arbeitsplanung sehr einfach, aber nicht weil die Stelle nicht grundsätzlich teilzeitfähig ist. 

Wenn die eingestellte Person irgendwann dann doch TZ braucht/machen will, kann die DS diese dann aufgrund der Ausschreibung einfach ablehnen?

Leider weiß ich nicht, wie andere Beschäftigte in diesem Bereich arbeiten, aber wäre es nicht eine Ungleichbehandlung diesen gegenüber, wenn sie dieser Einschränkung nicht unterliegen?

Umgeht der AG hier die Pflicht, wonach Stellen auch als TZ-Stellen auszuschreiben sind (§7 TzBfG)?

Kennt sich hier Jemand damit aus?

VG 

LPVG NRW
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#2

"Wenn die eingestellte Person irgendwann dann doch TZ braucht/machen will, kann die DS diese dann aufgrund der Ausschreibung einfach ablehnen?"
Nicht wegen der Ausschreibung. Ggf. liegen da dann aber "dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange" vor die der Teilzeitbeschäftigung "entgegenstehen".

"Leider weiß ich nicht, wie andere Beschäftigte in diesem Bereich arbeiten, aber wäre es nicht eine Ungleichbehandlung diesen gegenüber, wenn sie dieser Einschränkung nicht unterliegen?"
Dann liegt eine Ungleichbehandlung vor. Aber diese kann zulässig sein. Insbesondere weil wegen der schon bestehenden Teilzeitverträge weitere Teilzeitbeschäftigte nicht möglich sind.

"Umgeht der AG hier die Pflicht, wonach Stellen auch als TZ-Stellen auszuschreiben sind (§7 TzBfG)?"
Entscheidend ist ob der Arbeitsplatz für Teilzeitbeschäftigung geeignet ist. Pflichtarbeitstage und (Ruf-)Bereitschaftsdiensten stehen Teilzeittätigkeit nicht umfassend entgegen. Aber es sind ggf. nur bestimmte Arbeitszeitmodelle möglich.
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