Statt Höhergruppierung nur Zulage bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit
#1

Hallo zusammen, 
Mein befristetes Arbeitsverhältnis EG5 stufe 2, Einstieg am 01.09.2022 wurde mir zugunsten am 1.5.2023 in ein festes mit einem Stundenumfang von 19,5 Stunden gewandelt.  Die Stelle war vorher mit EG 11 bewertet, wurde aber vorab schon zu Teilen von mir ausgeführt, durch Übertragung des Fachbereichleiters.
Meine Voraussetzungen 3 jährige Ausbildung, Weiterbildung Personalsachbearbeitung, Berufserfahrung im genannten Aufgabengebiet EG11.
Bei neuem Vertragsabschluss kam meinerseits die Nachfrage der Höhergruppierung auf. Die Aussage daraufhin, ich solle einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, ggf.müsste die Stelle neu bewertet werden. 
Antrag auf Höhergruppierung erfolgte rechtskonform im Juli 2023, aufgrund meiner Voraussetzungen, kein AL1 oder AL2 nur EG9a.
Jetzt kam erst die Rückmeldung der Überprüfung und meinem Antrag wurde zugestimmt. Jedoch möchte der AG nur eine Zulage zur 9a zahlen, fa ich nebenberuflich den Fachwirt mache. Bei bestandener Prüfung und Abschluss wäre die offizielle Eingruppierung on 9a möglich. 
Jetzt ist meine Frage, da ich im September 2024 in stufe 3 aufsteigen würde, wäre die Zulage hier sinnvoller. Jedoch steht mir rechtens die rückwirkende Höhergruppierung eigentlich mit Juli 2023 zu und entsprechendem Stufenaufstieg im Juli 2026. 
Vielleicht könntet ihr mir Rückmeldung geben wie ich mich verhalten soll. Die Ausschlussfrist endet am 28.01.2024 um die Ansprüche geltend machen zu können. 
Vielen Dank.
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#2

Was für eine Ausbildung?
Soweit TVöD VKA, greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? (Welches Bundesland?)
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