Wie werden Mehrstunden bei Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt?
Maßgeblich ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September des Jahres zusteht.
Bei der Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, d. h.
- das Tabellenentgelt,
- alle laufenden Entgeltbestandteile, unabhängig davon, ob sie in Monatsbeträgen festgelegt sind (sog. ständige Entgeltbestandteile) oder nicht (sog. unständige Entgeltbestandteile), und
- übertarifliche oder außertarifliche Entgeltbestandteile, soweit diese einzelvertraglich vereinbart sind.