Sonderzahlung
#1

Hallo,
ich habe gehört, dass es eventuell eine Sonderzahlung im Juli geben soll, die alle bekommen, die nach dem Beginn des TVöD ihre Erstanstellung hatten.

Hat das schon einmal jemand gehört?
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könntet.

Gruß
Schnuddelchen
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#2

Ich habe die Tage das erste mal davon gelesen. Das betrifft aber wohl nur die Entgeltgruppen 2-8. Wie das genau abläuft, weiß ich nicht, da ich diese Zahlung nicht kriege und mich das deshalb nicht interessiert hat.

Das habe ich im Netz gefunden und ist der Wortlaut der Tarifeinigung:



(1) Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 und 7 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ- VKA / Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Ar- beitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.
(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auch Beschäftigte, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht, sofern das Arbeits- verhältnis spätestens am 1. Juli 2010 begonnen hat, es sei denn, die Be- schäftigten sind bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbesteht. Die Pauschalzahlung ist im September 2010 fällig.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Juli 2010 in den Fällen des Absatzes 2.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD und - im Bereich der VKA - Beschäftigte, die unter die Anla- ge 4 TVÜ-VKA fallen, sowie Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungs- dienst) Anwendung gefunden hat.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ- VKA / TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäf- tigte, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 eine andere Tätigkeit übertragen ist, die zu einem neuen Eingruppierungsvor- gang im Sinne der Anlage 3 TVÜ-VKA / Anlage 4 TVÜ-Bund geführt hat. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäf- tigte, die von ihrem Antragsrecht nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Ge- brauch gemacht haben.
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#3

Vielen Dank für deine Antwort. Damit hast du mir schon sehr weitergeholfen.
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