(Schriftliche?) Änderung des Vertrages
#1

Hallo zusammen,
 
ich habe im August eine neue Stelle angetreten. Ich wurde vom Personaldezernat in E10 Stufe 2 eingestuft.
Da jedoch Stufe 3 vorgesehen war, musste hier eine Änderung vorgenommen und eine Meldung ans LBV gemacht werden.
Ich habe die Bestätigung, dass ich eine Stufe höher komme, mündlich erhalten, jedoch nie schriftlich.
Das Personaldezernat weigert sich (oder bekommt es nicht hin,) einen Zweizeiler diesbezüglich aufzusetzen.
Sehe ich es falsch, dass es notwendig ist SCHRIFTLICH über diese Änderung informiert zu werden?
Sollten irgendwann Fragen bzgl. meines Gehaltes aufkommen, habe ich doch überhaupt keinen Beweis, dass die höhere Stufe mir tatsächlich zusteht.
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#2

Moin,

Quod non est in actis non est in mundo - was nicht in der Akte ist, ist nicht in der Welt. Sprich: Wenn die Zusage der Stufe 3 nicht schriftlich festgehalten ist, hast Du nichts in der Hand. Da wäre der-/diejenige in der Pflicht, von der/dem die Zusage stammt. Manchmal ist das aber nicht die-/derjenige mit der notwendigen Kompetenz/Berechtigung.

Grüße
1887
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#3

Ist es denn Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung oder eine Vereinbarung auf der Basis der "Kann"-Regelungen? Steht etwas zur Stufe im Arbeitsvertrag oder im Nachweis nach Nachweisgesetz?

Erfolgt die Zahlung schon nach Stufe 3 bzw. was steht in der Abrechnung?

Je nach dem Umständen muss es nicht unbedingt schriftlich niedergelegt sein. Wenn es dir um Rechtssicherheit geht könntest du Einblick in deine Personalakte nehmen. Hoffentlich ist etwas dazu enthalten.
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#4

Es handelt sich um Anerkennung von Berufserfahrung. Im Arbeitsvertrag selbst ist keine Stufe enthalten. Ich habe als Anlage zum Arbeitsvertrag ein Dokument erhalten auf welchem die falsche Stufe steht. Man versicherte mir bei Einstellung, dass dies geändert wird. Da dies bis heute nicht geschehen ist, habe ich nun erneut um die schriftliche Bestätigung gebeten. Bezahlt werde ich aktuell auch nach der falschen Stufe.
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#5

Im Kern muss man spätestens knapp 6 Monate nach der ersten Zahlung bzw. Fälligkeit der ersten Gehaltzahlung schriftlich die Bezahlung nach Stufe 3 einfordern.
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