Sachbearbeiter Wahlen
#1

Hallo, seit 5 Jahren bin ich als Hauptwahlsachbearbeiter und Sachbearbeiter Einwohnermeldeamt in die EG 6 eingruppiert. Zu jeder Wahl wird mir über einen Beschluss die Entgeltgruppe 7 bewilligt. Eine dauerhafte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 wurde jetzt abgelehnt.

Wie sieht die rechtliche Grundlage aus? Hat jemand Erfahrungen damit?
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#2

Hallo,
ich halte die Zahlung der "Zulage" für unzulässig. Es ist nach meiner Meinung Trickserei zu Deinen Lasten, um Dir eine Höhergruppierung zu verwehren.

Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 TVöD gilt:
"Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht."

Da ja immer wieder Wahlen anstehen, nimmst Du diese Arbeit nicht nur vorübergehend wahr.

Diese Wahlsachbearbeitung muss sich daher selbstverständlich auf Deine Eingruppierung auswirken. Fraglich ist natürlich, ob die Merkmale der E 7 erfüllt werden, das sollte aber meines Erachtens der Fall sein.

Frag doch mal, nach welcher Rechtsgrundlage diese Zulage gezahlt wird.
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#3

Hallo, die Zulage wird nach § 14 TVöD gewährt.
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#4

Das Vorgehen ist vermutlich so nicht korrekt. Allerdings wäre die Alternative vermutlich keine Zulage und keine Höhergruppierung zu bekommen. Im längeren Mittel führen die Anteile der Aufgabe mit selbständigen Leistungen vermutlich nur zur E6, weil insgesamt keine 20% erreicht werden.
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#5

Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist auch in der direkten Vorbereitungszeit einer Wahl beileibe kein Vollzeitjob, sondern umfasst in den 3 Monaten vor einer Wahl bei großzügiger Schätzung durchschnittlich allerhöchstens 10 % der Arbeitszeit. Die Wahlaufgaben, die du schon als Einwohnermeldeamt erledigst (z. B. Fortführung des Wählerverzeichnisses, Briefwahlabwicklung etc.) zählen nicht zur "Wahlsachbearbeitung". Auf ein ganzes Jahr gerechnet ist der Zeitanteil für die Wahlsachbearbeitung daher zu gering, um Auswirkungen auf die generelle Eingruppierung zu haben.

Allerdings stellt sich die grundsätzliche Frage, ob EG 6 für das Einwohnermeldeamt nicht zu wenig ist (vorausgesetzt du machst das "eigenverantwortlich")...
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#6

Eigenverantwortlich, einschließlich Gewerberecht und Gaststättenkonzessionen sowie Teilgebiete Ordnungsrecht.

Vielen Dank für Eure Antworten.
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#7

Vor diesem Hintergrund wäre ich jetzt generell bei EG 8.
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#8

Ohne Zeitanteile und konkrete Ausgestaltung der Aufgaben kann es irgendetwas im Bereich E6-E9a sein.
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