Das ist eine Sonderregelung zur Besitzstandswahrung aus Überleitung.
Siehe TVÜ
Abschnitt IVa Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
§ 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen https://www.vka.de/assets/media/docs/0/T...1_2025.pdf