Rufbereitschaft zwischen den Jahren
#1

Hallo Kollegen,

unser Verwaltungsvorstand hat in seinem weisen Ratschluß beschlossen, dass dieses Jahr am 27.12 und 31.12 das Rathaus geschlossen bleibt. Sämtliche Mitarbeiter haben also entweder Urlaub zu nehmen oder die Stunden mit Freizeitausgleich zu kompensieren. Alle Mitarbeiter? Nein, ein kleiner Kreis von in den Arsch gekniffenen soll Rufbereitschaft für etwaige Notfälle übernehmen. Der Verwaltungsvorstand hat eingesehen, dass sich Urlaub und Rufbereitschaft nicht vertragen und beharrt auf dem Standpunkt, dass dann "Freizeitausgleich" zu nehmen sei, als Entschädigung würden dann 12,5% zusätzlich vergütet werden. So weit so gut. Helft mir bitte auf die Sprünge, wenn ich das falsch sehe. Ein Kollege muss also je für den 27. und 31. seine 7,48h "vorarbeiten", damit er dann an diesen Tagen diese "abbummeln" kann. Als "Lohn" dafür, dass er weder in den Urlaub fahren kann, noch seine Zeit sonstig frei einteilen kann bekommt er die vollen Stunden von seinem Zeitkontoabgezogen und 12,5% vergütet. Was meiner Meinung nach so nicht sein kann.

Gesetzt den Fall, der "Glückliche" hat gar keine Überstunden, die er einsetzen kann. Er würde Minusstunden aufbauen, die er ausgleichen müsste. Mal weiter angenommen, aus irgendwelchen gründen endet sein Arbeitsverhältnis bevor er dies schafft. Was würde geschehen? Die "Fehlstunden" würden zu 100% auf der letzten Abrechnung fehlen, bzw. er hat ja die 12,5% bekommen, also 87,5% würden unterm Strich fehlen.

Wenn mir irgendjemand meine Sichtweise zurechtrücken könnte evtl mit Urteilen wäre ich dankbar.

Vielen Dank
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#2

31.12. ist unproblematisch, da an dem Tag im Bereich TVöD grundsätzlich nicht gearbeitet werden muss. Die Anordnung der Rufbereitschaft ist problemlos möglich und es fallen auch keine Minusstunden an.

Dabei spielen ggf. Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit/Gleitzeit etc. eine Rolle. Deshalb kann man es pauschal nur grob beantworten.

In der Regel wird man zwischen Plusstunden und Überstunden unterscheiden müssen. Den Aufbau von Plusstunden kann man meist nicht erzwingen und bei geschickten agieren des Arbeitnehmers kommt es zum Annahmeverzug. Die Minusstunden müssen dann nicht ausgeglichen werden. (Dem können aber Dienstsvereinbarungen entgegen stehen.)

Als Arbeitgeber kann man ein solches Modell am besten mit Anordnung von Überstunden im Vorfeld und der Anweisung zum Überstundenabbau an den Tagen ausgestalten. Auch dann hat es noch einige Fallstricke.
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