Regelmäßige Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft
#1

Hallo. Wir sind ein Wasserversorgungsunternehmen, welches ihre Monteure TV-V-konform vergüten möchte.
Die Monteure haben eine angeordnete Rufbereitschaft von Mo. 8:00 Uhr bis Mo. 8:00 Uhr.
Innerhalb ihrer Rufbereitschaft (in der es nur wenige, kurze Einsätze gibt) fällt auch ihre geplante, regelmäßige Arbeitszeit (gemäß §8 TV-V).
Jetzt lesen einige Monteure den TV-V so, dass wenn sie an ihren Rufbereitschaftstagen zur geplanten Arbeit fahren auch die Fahrzeit vergütet haben müssten.
Ich lese den Tarif aber so, dass die Arbeitsaufnahme in der Rufbereitschaft eine ungeplante Arbeitsaufnahme sein muss und mit Fahrzeit (und aufgerundet) vergütet wird, aber eine geplante Arbeitsaufnahme nach § 8 TV-V zu bewerten ist.
Wie in §9 Abs 4 zu lesen ist gelten die Bedingungen und Vergütungen für die Rufbereitschaft ja für Einsätze die außerhalb der regelmäßigen (und damit geplanten) Arbeitseinsaätze liegen.

Ich sehe es also so, dass die Monteure die Fahrten zur geplanten Arbeitsaufnahme im Rahmen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ohne Aufrundung und Fahrzeit vergütet bekommen müssen und die darüber hinaus anfallenden Arbeitsaufnahmen im Rahmen der Rufbereitschaft mit Aufrundung und Fahrzeit vergütet bekommen?!?

Ist diese Auslegegung des Tarifvertrages so richtig??
Gibt es diese Konstellation (Rufbereitschaft zusätzlich zur "normalen" Arbeitswoche auch bei anderen Unternehmen?

Für eine kurze Einschätzung wäre ich sehr dankbar!

Gruß
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