Regelfreistellung von Personalratsmitgliedern (§ 42 Abs. 4 LPFV NRW)
#1

Hallo zusammen,

in unserer Dienststelle besteht der Personalrat aus neun Mitgliedern (§ 13 Abs. 3 LPVG NRW), darunter acht Tarifbeschäftigte und nur ein Beamter, da die Gruppe der Beamten in der Dienststelle aus weniger als 51 Personen besteht (§ 14 Abs. 3 LPVG NRW).

Der Beamtenvertreter hat auch keinen Stellvertreter, da er bei der letzten PR-Wahl einziger Kandidat war.

Bisher waren in der Dienststelle knapp weniger als 501 Kolleg*innen beschäftigt, was zu einer Regelfreistellung von einem Personalratsmitglied, nämlich dem Vorsitzenden, führte, der der Gruppe der Tarifbeschäftigten angehört (§ 42 Abs. 4 LPVG NRW).

Durch die Einstellung neuer Kolleg*innen (insbesondere in den KiTa's, aber auch von dringend benötigten Azubi's) wird die Beschäftigtenzahl in absehbarer Zeit wohl auf mehr als 500 Beschäftigte steigen, was eine Regelfreistellung eines zweiten Personalratsmitglieds auslöst.

Meine Frage hierzu:

Soweit ich das verstehe, ist dem (einzigen) Beamtenvertreter im Personalrat die zweite Regelfreistellung zuzusprechen, da die ersten beiden Freistellungen gleichmäßig auf die beiden Beschäftigtengruppen im Personalrat zu verteilen sind (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW).

Sehe ich das richtig, dass es sich hier um eine "Muss-Regelung" handelt, von der aus Gründen des Minderheitenschutzes nicht abgewichen werden kann ?

D.h. der Beamtenvertreter könnte sich der ihm zufallenden Regelfreistellung nur ausweichen, indem er sein Amt als Personalratsmitglied niederlegt und danach (da er keinen Stellvertreter hat) der Personalrat aus nur noch acht Mitgliedern besteht ?

Ich denke, in diesem Fall würde dann die zweite zugesprochene Regelfreistellung (da es im PR ja nur noch eine Gruppe gäbe) wieder der Gruppe der Tarifbeschäftigten zufallen, oder ?


Die mir zugängigen Kommentierungen zum LPFV NRW gehen auf diese sehr spezielle Konstellation nicht ein, so dass die Meinung der Foren-Mitglieder für mich recht hilfreich wäre.

Grüße vom Niederrhein,
speedcat
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#2

Hallo,
ich glaube nicht, dass der gewählte Beamtenvertreter sich freistellen lassen muss. Ich gehe einmal davon aus, dass er durchaus darauf verzichten kann.
Was sagt denn der Kommentar dazu?
LG
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