Gestern, 16:58
Hallo liebes Forum,
wenn eine Behörde eine Pfändungsgebühr nach § 3 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erhebt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind:
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald
1.
die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrags unternimmt oder
2.
die Vollstreckungsbehörde die Zustellung der Pfändungsverfügung (§ 43 LVwVG) anordnet.
Dies wurde der Behörde auch mehrfach mitgeteilt, leider interessiert die das nicht.
An wen kann ich mich da wenden, ich bin ja sicher nicht der einzige, der solch ein Schreiben bekommen hat und die Gebühr wird massenhaft rechtswidrig bei den Bürgern erhoben?
Ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft, da obwohl sie es besser wissen, die Gebühr erhoben wird, oder gibts es eine Aufsichtsbehörde, an die ich mich wenden kann?
Vielen Dank für eure Hilfe.
wenn eine Behörde eine Pfändungsgebühr nach § 3 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erhebt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind:
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald
1.
die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrags unternimmt oder
2.
die Vollstreckungsbehörde die Zustellung der Pfändungsverfügung (§ 43 LVwVG) anordnet.
Dies wurde der Behörde auch mehrfach mitgeteilt, leider interessiert die das nicht.
An wen kann ich mich da wenden, ich bin ja sicher nicht der einzige, der solch ein Schreiben bekommen hat und die Gebühr wird massenhaft rechtswidrig bei den Bürgern erhoben?
Ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft, da obwohl sie es besser wissen, die Gebühr erhoben wird, oder gibts es eine Aufsichtsbehörde, an die ich mich wenden kann?
Vielen Dank für eure Hilfe.


