Rat fasst keinen Beschluss über meinen Bürgerantrag
#1

Hallo,
ich habe einen Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung an den Rat gestellt. Dieser wurde in der Ratssitzung auch behandelt, jedoch wurde mein Antrag ohne Beschluss vertagt. Angeblich müssen (vereinfacht gesagt) vor einem Beschluss noch verschiedene Dinge geklärt werden. 
Ich fühle mich da veräppelt, halte diese Argumentation für vorgeschoben. Es ist völlig unklar, wann diese Sache für den Rat dann als entscheidungsreif gilt. Daher meine Frage: War das zulässig, dass der Beschluss über meinen Bürgerantrag einfach verschoben wurde oder hätte der Rat "Farbe bekennen" müssen und über meinen Antrag entscheiden müssen?
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#2

Vielleicht fehlen im Bürgerantrag wichtige Details, die noch geklärt werden müssen. So wie hier die Angabe fehlt welche Gemeindeordnung. Es gibt davon ganz verschiedene in den Bundesländern.

Daneben regelt die Satzung weitere Details.

Im Regelfall darf der Gemeinderst den Beschluss vertagen. Dies erst recht, wenn noch Dinge zu klären sind.
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#3

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Das Bundesland ist NRW, es war also ein Antrag nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW).

In meinem Antrag fehlten keine Details, das war nur ein Trick des Rates, um darüber nicht beschließen zu müssen.

Gibt es denn Vorgaben, wie so ein Vertagen eines Antrags abzulaufen hat? Muss der Bürgerantrag also in die nächste Ratssitzung aufgenommen werden?
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#4

Dann braucht es noch die Angabe der Gemeinde bzw. die Regelung in der Hauptsatzung und in der Geschäftsordnung des Gemeinderates.

Aus § 24 GO NRW folgt nicht, dass sofort entschieden werden muss.

Daneben müsste man den genauen Wortlaut des Antrages kennen.

Im Regelfall wird man eine Verfahrensdauer von 3-6 Monaten nicht beanstanden können. Auch länger kann ohne größere Probleme gerechtfertigt sein. Näheres ergibt sich aus der Hauptsatzung.
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#5

Ich kann aus § 24 GO NRW nicht mal ablesen, dass der Rat überhaupt einen Beschluss fassen muss. Daher sehe ich in dem Sachverhalt erstmal keinerlei Probleme. Außerdem kann man das Vertagen ja auch als einen Beschluss werten. Tipp: Ich würde regelmäßig schriftlich an den Antrag erinnern und darum bitten, dass dieser wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 24 Anregungen und Beschwerden

(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
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