RLP - Rücktritt des ÖPR und Amtsniederlegung
#1

Gesetzt der Fall, der ÖPR beschließt geschlossen den Rücktritt gem. §21 Abs. 2 Satz 3 LPersVG RLP, so bleibt er bis zur erfolgten Neuwahl geschäftsführend im Amt.

Wenn nun, kurz nach dem erfolgten Rücktritt, 2 der 5 Mitglieder ihr Amt aus verschiedenen Gründen niederlegen, gehören sie ja nicht mehr dem kommissarischen ÖPR an. Besteht dieser dann weiter nur aus 3 Mitgliedern oder rücken 2 neue Mitglieder aus der Wahlergebnisliste nach?
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#2

M.E. nach rücken da Mitglieder nach. Da der Personalrat weiter die Geschäfte führt gelten m.E. die Regelungen für Ersatzmitglieder normal weiter. Eine Abweichung müsste ausdrücklich geregelt sein. Dies ist nicht der Fall.
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#3

Hallo,
solange Ihr noch Ersatzmitglieder habt rücken diese nach und werden zum ordentlichen Personalratsmitglied. Dabei ist die gesetzlich festgelegte Reihenfolge zu beachten.
Wurde z. B. eine Listenwahl durchgeführt, darf nicht auf eine andere Liste übergesprungen werden.
Ich sehe es so, dass ich mit meiner Aufstellung zur Wahl den Kolleginnen und Kollegen gegenüber erklärt habe, dass ich sie vertreten möchte. Es müsste schon ein sehr starker Grund vorliegen, wenn ich vor Ablauf der Wahlperiode zurücktrete. Diese Gründe sollte ich dann auch den Beschäftigten erklären.
LG
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#4

Vielen Dank für alle Antworten! Sie decken sich mit meiner Rechtsauffassung.

Der Grund für den Amtsverzicht der beiden (Ex)ÖPR-Mitglieder ist ein Wechsel der Dienststelle bzw. Wechsel in die Dienststellenleitung. Beide haben explizit den Amtsverzicht aus diesen Gründen erklärt.

Der vorgeschaltete Rücktritt des gesamten ÖPR diente dem Zweck, die beiden Nachrücker "auszubooten", da die Mitglieder des ÖPR sich weigern, mit den Nachrückern zusammenzuarbeiten. Durch den geschlossenen Rücktritt sollte dies verhindert und Neuwahlen erzwungen werden.
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#5

Ist aber auch unglaublich was da für Spielchen getrieben werden.
Was ist wenn bei der Neuwahl die jetzigen nicht gewollten Ersatzmitglieder regulär in den Personalrat gewählt werden. ?
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#6

Vielleicht werden ja auch die Personen nicht mehr gewählt, die solche Spiele betreiben...
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#7

(24.07.2020, 09:21)Gast schrieb:  Hallo,
solange Ihr noch Ersatzmitglieder habt rücken diese nach und werden zum ordentlichen Personalratsmitglied. Dabei ist die gesetzlich festgelegte Reihenfolge zu beachten.
Wurde z. B. eine Listenwahl durchgeführt, darf nicht auf eine andere Liste übergesprungen werden.
Ich sehe es so, dass ich mit meiner Aufstellung zur Wahl den Kolleginnen und Kollegen gegenüber erklärt habe, dass ich sie vertreten möchte. Es müsste schon ein sehr starker Grund vorliegen, wenn ich vor Ablauf der Wahlperiode zurücktrete. Diese Gründe sollte ich dann auch den Beschäftigten erklären.
LG
Ich sehe das genauso. 
VG
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