Rückzahlung ohne Vereinbarung
#1

Hallo zusammen,

hat der Arbeitgeber irgendeine Grundlage die Rückzahlung von Fortbildungskosten ohne eine (schriftliche) Vereinbarung von seinem Angestellten zu verlangen? Bzw. gibt es eine grundlegende Chance dies zuzusetzen?

Im konkretten Fall handelt es sich um die Rückzahlung des Angestelltenlehrgang II, welcher 2 Jahre gedauert hat, und inkl. Arbeitszeit wohl ca. 25.000 - 30.000 € gekostet haben soll. Nach derzeitigen Stand sieht es so aus, dass der Angestellte die Behörde knapp 3 Jahre nach Beginn der Fortbildung bzw. knapp 6 Monate nach Abschluss der Fortbildung verlassen möchte.

Vielen Dank

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#2

Gibt es einen Dienstvereinbarung oder einen Bezirkstarifvertrag mit entsprechenden Regelungen?
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#3

Sofern kein "Knebelvertrag" unterschrieben wurde kann der AG die Kosten nicht zurückverlangen.
Selbst "Knebelverträge" müssen einen hohen Standard erfüllen um nicht anfechtbar zu sein.
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#4

(03.04.2018, 07:49)Roland schrieb:  Sofern kein "Knebelvertrag" unterschrieben wurde kann der AG die Kosten nicht zurückverlangen.
Selbst "Knebelverträge" müssen einen hohen Standard erfüllen um nicht anfechtbar zu sein.
Hallo Roland,
ich weiß, dieser Beitrag ist schon eine Weile her, aber ich habe noch eine Frage dazu. Bei mir ist es folgender SV und vielleicht hast du ja auch für mich eine Antwort.

Hier zunächst der Tarifvertrag zum VLII https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/m...kblatt.pdf 
Die Rückzahlung ist § 8 Abs. 7 zu entnehmen. 

Ich habe den Lehrgang bei AG I begonnen und eine Verpflichtung unterzeichnet, im Kurs wurde ich durch einen Lehrer von AG II abgeworben und habe meinen Dienstherren gewechselt. AG II hat meine Rechnung bei AG I beglichen. Bei AG II habe ich keine Verpflichtung unterzeichnet, auch nichts zu den entstanden Kosten bei AG I, einfach nichts zum Lehrgang. Ich habe den Lehrgang dann beendet und AG II hat die restlichen Kosten übernommen. Nun muss ich aus persönlichen Gründen meinen Wohnort wechseln und es wird mir nicht möglich sein, weiterhin bei meinem AG zu arbeiten, ich möchte also den Dienstherren erneut wechseln (1 Jahr nach beendetem Lehrgang). Denkst du, dass der AG II mich trotz fehlender Verpflichtungsvereinbarung belangen kann?

Im Voraus vielen Dank!
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#5

(24.11.2021, 13:13)Gast schrieb:  
(03.04.2018, 07:49)Roland schrieb:  Sofern kein "Knebelvertrag" unterschrieben wurde kann der AG die Kosten nicht zurückverlangen.
Selbst "Knebelverträge" müssen einen hohen Standard erfüllen um nicht anfechtbar zu sein.
Hallo Roland,
ich weiß, dieser Beitrag ist schon eine Weile her, aber ich habe noch eine Frage dazu. Bei mir ist es folgender SV und vielleicht hast du ja auch für mich eine Antwort.

Hier zunächst der Tarifvertrag zum VLII https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/m...kblatt.pdf 
Die Rückzahlung ist § 8 Abs. 7 zu entnehmen. 

Ich habe den Lehrgang bei AG I begonnen und eine Verpflichtung unterzeichnet, im Kurs wurde ich durch einen Lehrer von AG II abgeworben und habe meinen Dienstherren gewechselt. AG II hat meine Rechnung bei AG I beglichen. Bei AG II habe ich keine Verpflichtung unterzeichnet, auch nichts zu den entstanden Kosten bei AG I, einfach nichts zum Lehrgang. Ich habe den Lehrgang dann beendet und AG II hat die restlichen Kosten übernommen. Nun muss ich aus persönlichen Gründen meinen Wohnort wechseln und es wird mir nicht möglich sein, weiterhin bei meinem AG zu arbeiten, ich möchte also den Dienstherren erneut wechseln (1 Jahr nach beendetem Lehrgang). Denkst du, dass der AG II mich trotz fehlender Verpflichtungsvereinbarung belangen kann?

Im Voraus vielen Dank!

Wie ist denn die Antwort ausgefallen mit Rückzahlung ohne Vereinbarung????
Ich stehe grade vor derselben Frage, bin noch im Lehrgang und will den AG wieder wechseln.
Danke.
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#6

Wenn es auch keinen Tarifvertrag und keine Dienst-/Betriebsvereinbarung welche Regelungen zur Rückzahlung enthalten, dann kein Anspruch des Arbeitgebers.
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