Rückstellungen - Entschädigungszahlungen
#1

Hallo,Icon_eek

wir haben Verträge, wo wir Entschädigungszahlungen gestaffelt nach Jahren zahlen müssen.

Er handelt sich um Gebäude auf fremden Grund und Boden.

In den ersten 5 Jahren bekommen die Berechtigten 100,00 Prozent des Verkehrswertes von uns zurück, wenn ein Auflösungsvertrag zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird oder wenn der Mietvertrag nicht weiter verlängert wird.

Die Entschädigung mindert sich blockweise alle 5 Jahre um insgesamt 5 Prozent.

Nach 5 Jahren 95 Prozent
Nach 10 Jahren 90 Prozent
Nach 15 Jahren 85 Prozent

Usw.

Bis keine Entschädigung mehr zu zahlen ist.


Wie würdet Ihr die Rückstellung berechnen.

Der Wert der Verkehrswerte wurde insgesamt geschätzt.

Ich würde nach den Prozenten vorgehen wollen und diesen Wert jährlich bzw. alle 5 Jahre anpassen wollen.

Hier habe ich aber das volle Risiko berücksichtigt, welches eintreten könnte.Icon_rolleyes

Gruß

Detlef
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#2

Man sagt bei Rückstellungen immer, sie müssen plausibel erklärbar oder dokumentierbar bzw. nachweisbar sein, wenn also Einvermessen besteht, dass die Verträge in den nächsten 10 Jahre Bestand haben und nicht angefasst werden, dann sollte nur der "realistische" Anteil zurückgestellt werden. Wenn es völlig schwebend ist, würde ich immer den maximal Anteil zurückstellen. Wie gesagt es muss schlüssig und nachvollziehbar sein.

In § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB wird vorgeschrieben, dass Rückstellungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden sind. Rückstellungen sind bei wahrscheinlicher Inanspruchnahme des Unternehmens durch einen Dritten in der erwarteten Höhe bei vernünftiger Abwägung aller Umstände zu dotieren, möglicherweise auch ohne endgültige Klärung rechtlicher Zweifel. Dabei sind die Grundsätze der Vorsicht und Sorgfalt zu beachten (§§ 152 Abs. 7 und § 156 Abs. 4 AktG). Bei der Bilanzierung von Rückstellungen sind Umstände zu berücksichtigen, die zur Zeit der Bilanzaufstellung die Verhältnisse am Stichtag aufhellen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung beider Rückstellungstatbestände muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen.
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#3

Hallo Maik,

danke für Deine ausführliche Beschreibung.

Hilft mir auf jedenfall weiter.

Danke


Detlef
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