Quereinstieg
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es "erlaubt" bzw. aufgrund des Fachkräftemangels üblich, auch Quereinsteiger einzustellen, deren Qualifikation über der erforderlichen Qualifikation liegt - natürlich unter der Voraussetzung, dass der Bewerber dies wirklich möchte und auch eine entsprechende Verwaltungsvorbildung mitbringt?
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#2

Da stellt sich mir spontan die Frage, ob ein Quereinsteiger überhaupt eine zu hohe Qualifikation haben kann oder ob er nicht eher die "falsche" Qualifikation hat. Ein Doktortitel, der nicht direkt etwas mit dem Inhalt des angestrebten Arbeitsplatzes zu tun hat, mag zwar "hierarchisch" gesehen höherwertig sein als die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten; dennoch mag dieser im konkreten Fall ggf. besser qualifiziert sein.

Generell werden auch Quereinsteiger eingestellt, wenn man den idealen Bewerber nicht findet, sofern dieser nach seinem Bildungsabschluss und seinen bisherigen Berufserfahrungen dafür geeignet scheint, sich in das für ihn neue Fachgebiet angemessen einarbeiten zu können. Allerdings wird ein vernünftiger Arbeitgeber nach dem Grund für die fachfremde Bewerbung fragen und da sollte eine plausible Antwort kommen. Einerseits will man als Arbeitgeber niemanden einstellen, der nach einem Vierteljahr wieder weg ist, weil er eine lukrativere Stelle in seinem eigentlichen Fachgebiet gefunden hat, andererseits will man auch niemanden haben, der sich "fachfremd unterwertig" bewirbt, weil er in seinem ursprünglichen Fachgebiet nichts taugt. Überspitzt gesagt: Wenn sich ein Jurist auf eine EG 8-Stelle im Meldeamt bewirbt, drängt sich die Frage auf, warum er nicht als Jurist tätig ist...
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#3

Hallo Zusammen,

tarifrechtlich ist es möglich bei bestimmten Verwaltungsstellen auch Quereinsteiger einzustellen und entsprechend zu vergüten.

Bei Stellen von EG 5 bis 9a ist z.B. zu prüfen, ob die auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsfeld eines anerkannten Ausbildungsberufes mit einer Dauer von drei Jahren entspricht (z.B. Bürokommunikation oder Rechtsanwaltsfachangestellter). Wenn mit einer solchen Ausbildung die geforderten Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen und erfolgreich bewältigt werden können, dann kann der Bewerber (Quereinsteiger) von EG 5 auch bis zur EG 9a eingruppiert werden (wenn natürlich die Stelle das hergibt mit den selbständigen Leistungen).
Eine Absolvierung des BL 1 ist dann nicht mehr erforderlich und kann auch nicht zwingend mehr gefordert werden (gilt aber immer nur für diese eine Stelle)

Tarifrechtlich baut dies auf Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf.

Grüße



PS
Für die EG 9b Fallgruppe 1 ff. wäre ähnliches möglich, mit anderen Voraussetzungen dann.
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