07.10.2020, 08:42
Hallo zusammen,
ich habe mich durch viele viele Seiten gelesen, werde aber nicht abschließend schlau.
Fachbeispiel:
Arbeitnehmer ist 60 Jahre alt, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung und hat nach Handwerksordnung Altgesellenregelung den Meister anerkannt.
Der AN arbeitet seit über 30 Jahren beim AG.
Jetzt geht es um die Einstufung seiner neuen Tätigkeit, die die Qualitätskriterien der 9a erfüllt (ist gesetzt). Laut AG kann die E9 nicht gegeben werden, da die Meister Ausbildung Voraussetzung sei und die Altgesellenregelung dies nicht erfüllt.
Nun zur Frage:
Ist eine "richtige" Meisterausbildung Voraussetzung für die 9a oder kann die Einstufung nach 9a gewährt werden, wenn die Tätigkeit der 9a entspricht. Ich finde nirgends die gesetzliche Voraussetzung des Meisters für die 9a.
ich habe mich durch viele viele Seiten gelesen, werde aber nicht abschließend schlau.
Fachbeispiel:
Arbeitnehmer ist 60 Jahre alt, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung und hat nach Handwerksordnung Altgesellenregelung den Meister anerkannt.
Der AN arbeitet seit über 30 Jahren beim AG.
Jetzt geht es um die Einstufung seiner neuen Tätigkeit, die die Qualitätskriterien der 9a erfüllt (ist gesetzt). Laut AG kann die E9 nicht gegeben werden, da die Meister Ausbildung Voraussetzung sei und die Altgesellenregelung dies nicht erfüllt.
Nun zur Frage:
Ist eine "richtige" Meisterausbildung Voraussetzung für die 9a oder kann die Einstufung nach 9a gewährt werden, wenn die Tätigkeit der 9a entspricht. Ich finde nirgends die gesetzliche Voraussetzung des Meisters für die 9a.