Protokolle
#1

Es kommt immer wieder vor, dass ein gewähltes Mitglied des Personalrats bei einberufenen Sitzungen verhindert ist und somit ein Nachrücker als Ersatz eingeladen wird. Frage: müssen Nachrücker alle Protokolle von abgehaltenen Sitzungen erhalten oder nur von diesen, wo sie als Ersatz teilnehmen?
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#2

Hallo,
beim BayPVG ist es so geregelt, dass Ersatzmitglieder einen Abdruck der Niederschrift über die Verhandlung des PR an denen sie teilgenommen haben erhalten. Im übrigen erhalten alle Personalräte eine Niederschrift, auch die die nicht teilgenommen haben.
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#3

Hallo,
auch in Nds. ist es so geregelt, dass Ersatzmitglieder nur Einblick in Sitzungsprotokolle erhalten an denen sie auch teilgenommen haben. Alle anderen dürfen sie nicht einsehen.
LG
delme1
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#4

Hallo,

die PR-Sitzungen sind doch nicht öffentlich, heißt das nicht auch, dass nur diejenigen das Protokoll einsehen dürfen, die an dieser Sitzung teilgenommen haben (verhinderte ordentliche PR-Mitglieder dürfen natürlich immer)???? Oder seh ich das falsch und das eine hat mit dem anderen nix zu tun?

noch eine Frage:
Bekommen wirklich alle PR-Mitglieder einen Abdruck des Protokolls? Haben wir nämlilch bisher nicht so gemacht - habe leider auch nicht gefunden, wo das stehen könnte - bei uns gilt das SächsPVG.

Schon mal vielen Dank für eure Antworten
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#5

Hallo,
das siehst du richtig.
Zweite Frage:
ist bei Euch ja auch nicht geregelt (§ 42 SächsPersVG ). Daher bin ich der Meinung, dass nicht alle PR-Mitglieder ein Ausdruck des Protokolls erhalten, aber Einsicht nehmen können.
LG
delme1
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#6

PS. natürlich dabei § 42 Absatz 2 SächsPersVG beachten!!
delme1
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#7

(24.08.2016, 14:31)delme1 schrieb:  PS. natürlich dabei § 42 Absatz 2 SächsPersVG beachten!!
delme1

Danke
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#8

Im Allgemeinen bin ich der Auffassung, dass Personalratsmitglieder keinen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der Sitzungsniederschrift haben. Hier reicht m.E. die Einsichtnahme in die Niederschriften aus. Mitglieder sind jedoch berechtigt, Abschriften zu fertigen und Unterlagen abzulichten. Ersatzmitglieder haben nur dann das Recht auf Einsichtnahme in die jeweiligen Sitzungsunterlagen, wenn sie für ein ordentliches Mitglied nachgerückt sind.
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#9

(30.08.2016, 08:51)Russel Jack schrieb:  Im Allgemeinen bin ich der Auffassung, dass Personalratsmitglieder keinen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der Sitzungsniederschrift haben. Hier reicht m.E. die Einsichtnahme in die Niederschriften aus. Mitglieder sind jedoch berechtigt, Abschriften zu fertigen und Unterlagen abzulichten. Ersatzmitglieder haben nur dann das Recht auf Einsichtnahme in die jeweiligen Sitzungsunterlagen, wenn sie für ein ordentliches Mitglied nachgerückt sind.

Danke, so machen wirs bisher auch ...
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#10

(30.08.2016, 08:51)Russel Jack schrieb:  Im Allgemeinen bin ich der Auffassung, dass Personalratsmitglieder keinen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift der Sitzungsniederschrift haben. Hier reicht m.E. die Einsichtnahme in die Niederschriften aus. Mitglieder sind jedoch berechtigt, Abschriften zu fertigen und Unterlagen abzulichten. Ersatzmitglieder haben nur dann das Recht auf Einsichtnahme in die jeweiligen Sitzungsunterlagen, wenn sie für ein ordentliches Mitglied nachgerückt sind.

Das sollte jeder in seinem landeseigenen Personalvertretungsrecht nachlesen.
Bei uns (BayPVG) steht z. B. : "Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift.
Sofern die Schwerbehindertenvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen haben ist ihnen der entsprechende Teil zuzusenden."

Gruß
Roland
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