Personalratswahl nach Rücktritt
#1

Nachdem aus unserer alten Personalvertretung 2 Mitglieder ihr Amt niedergelegt haben, war die letzte verbliebene Person nach Personalvertretungsgesetz damit beauftragt, eine neue Personalratswahl einzuleiten. Hierzu wurde ein Wahlausschuss aus 4 Arbeitnehmer:innen gebildet.
 
Wir sind 25 Wahlberechtigte, darunter 2 Beamte (inkl. Behördenleiter). Daher wurde das Gruppenwahlverfahren gewählt und eine schriftliche Vorabstimmung zum Abweichen von der Gruppenwahl angestrebt. Die zwei Beamten im Haus, haben keine Stimme abgegeben und somit wurde im Gruppenwahlverfahren ausgeschrieben. In der regulären Frist wurde kein Wahlvorschlag eingereicht – somit wurde eine Nachfrist gesetzt. In dieser gingen zwei Wahlvorschläge für die Gruppe der Angestellten ein. Durch die Gruppe der Beamten wurde kein Wahlvorschlag abgegeben.
1. Frage - Wird somit die Gruppe der Beamten nicht im Personalrat vertreten und dieser Platz bleibt unbesetzt?
 
Im Nachgang wurden die Stimmzettel erstellt. Hier wurde leider das falsche Wahlverfahren angewendet, denn die Stimmzettel wurden im Mehrheitswahlverfahren ausgestellt mit zwei Stimmen, welche auf die Personen vergeben werden sollten. Daraufhin wurde die für den 11.08.2025 angesetzte Wahl am 08.08.2025 abgebrochen und bereits abgegebene Briefwahlunterlagen für ungültig erklärt.

Nach meinem Dafürhalten müsste der Dienststellenleiter nun nach § 23 Abs. 1 ThürPersVG einen neuen Wahlvorstand bestellen, da die Frist abgelaufen ist, binnen der die Wahl durchzuführen wäre. Sehe ich das richtig? oder kann/muss der alte Wahlvorstand nun eine neue Wahl anstoßen?

Vielen Dank bereits im Voraus
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Personalratswahl
- Nach Rücktritt als PR-Vorsitzender Stellvertreter werden?
- Wählbarkeit Personalratswahl BW


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst