Personalrat und 450€-Kräfte nach § 8 SGB IV
#1

Guten Tag,

nach meinem Rechtsverständnis sind die Personalräte in Hessen für 450 €-Kräfte (geringfügige Beschäftige im Sinne des § 8 SGB IV) gar nicht zuständig, da diese vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden (§ 3 (3) Nr. 6 HPVG).

1. Ist es korrekt, dass ein Personalrat somit nach § 77 (1) Nr. 2a HPVG auch keine Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen oder Kündigungen ausüben kann? 
2. 450€-Kräfte dürfen aber den Personalrat wählen. Ist dies korrekt?
3. Welche Berührungspunkte hat der Personalrat weiterhin mit 450€-Kräften?
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#2

Ich bin kein Personalrat, antworte aber doch einmal als Erster. Bitte korrigiert mich, wenn ich etwas Falsches geschrieben habe :-)

Nach § 8 SGB IV gibt es 2 Arten von geringfügigen Beschäftigten:

Zum einen sind das geringfügig entlohnte Beschäftigungen ("wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt").

Zum anderen kurzfristige Beschäftigungen ("wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt").

Der § 3 (3) Nr. 6 des HPVG nimmt nur Beschäftigte aus, "die längstens 2 Monate in der Dienststelle beschäftigt sind". Das können also z.B. kurzfristige Beschäftigungen sein (z.B. Kassierer/in im Freibad).

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450 €-Jobs), die auf längere Zeit als 2 Monate ausgelegt sind (z.B. Betreuungskraft an Schulen) fallen dann aber nicht unter den Ausnahmetatbestand, das HPVG ist also anwendbar.
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#3

Vielen lieben Dank. Nach nochmaligem Lesen interpretiere ich diese Lage genauso. Danke
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