24.03.2016, 15:09
Guten Tag,
nach meinem Rechtsverständnis sind die Personalräte in Hessen für 450 €-Kräfte (geringfügige Beschäftige im Sinne des § 8 SGB IV) gar nicht zuständig, da diese vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden (§ 3 (3) Nr. 6 HPVG).
1. Ist es korrekt, dass ein Personalrat somit nach § 77 (1) Nr. 2a HPVG auch keine Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen oder Kündigungen ausüben kann?
2. 450€-Kräfte dürfen aber den Personalrat wählen. Ist dies korrekt?
3. Welche Berührungspunkte hat der Personalrat weiterhin mit 450€-Kräften?
nach meinem Rechtsverständnis sind die Personalräte in Hessen für 450 €-Kräfte (geringfügige Beschäftige im Sinne des § 8 SGB IV) gar nicht zuständig, da diese vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden (§ 3 (3) Nr. 6 HPVG).
1. Ist es korrekt, dass ein Personalrat somit nach § 77 (1) Nr. 2a HPVG auch keine Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen oder Kündigungen ausüben kann?
2. 450€-Kräfte dürfen aber den Personalrat wählen. Ist dies korrekt?
3. Welche Berührungspunkte hat der Personalrat weiterhin mit 450€-Kräften?