Personalrat komplett abwesend. Mitbestimmung?
#1

Hallo,
was passiert eigentlich, wenn der Personalrat durch Urlaub oder Krankheit nicht erreichbar ist und ein Mitbestimmungsverfahren ansteht? Wir sind jetzt durch eine Überschneidung eine Woche ohne Personalrat. Keine Nachrücker vorhanden. 
Der Personalrat ist ja quasi nicht unterrichtet, da ihm der Sachverhalt nicht bekannt gemacht werden kann. Läuft die Frist trotzdem, obwohl sie ja eigentlich erst nach vollständiger Unterrichtung beginnt? 
Grüße Sven
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#2

Hallo Sven,

der Personalrat kann sich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu einer Maßnahme äußern.
In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Frist auf 3 Arbeitstage abkürzen.
Siehe auch § 70 Abs. 2 Satz 1 Absatz 3, Satz 1 und 2 BPersVG.
(Ist die Stufenvertretung erforderlich, verdoppeln sich natürlich die Fristen).
Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Tages, an dem dem Personalrat die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und seine Zustimmung beantragt wird.
Aber:
Der PR hat ein Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§ 66 Absatz 1 BPersVG).
Selbstverständlich sind dem PR  alle Unterlagen/ Schriftstücke in derselben Vollständigkeit zugänglich zu machen, wie sie auch der DSt zur Verfügung standen.
Solange die erforderlichen Informationen nicht umfassend (sprich: erschöpfend) und vollständig sind, beginnt die Frist des Personalrats nicht zu laufen.

Beste Grüße
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#3

Danke für die Antwort. Meine Frage zielt darauf ab, ob das Mitbestimmungsverfahren von der Dienststelle trotzdem in Gang gesetzt werden kann, obwohl der Personalrat nicht erreichbar ist.
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#4

Ja, wird es. Der PR hat selbstständig dafür Sorge zu tragen, beschlussfähig und erreichbar zu sein.
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#5

Dem muss ich leider widersprechen.

Auszug aus der Fachzeitschrift "Der Personalrat" 04/2021:

Entgegennahme von Erklärungen

Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind, sind die Vorsitzenden des Personalrats oder im Fall ihrer Verhinderung die Stellvertreter*innen berechtigt. Das ergibt sich aus deren Befugnis zur Vertretung.

Erklärungen, die die*der Vorsitzende entgegennimmt, gelten zugleich – zu diesem Zeitpunkt – als dem Personalrat zugegangen. Das löst beispielsweise entsprechende Fristen aus, etwa die Zustimmungsverweigerungsfrist bei Mitbestimmungsmaßnahmen nach § 69 Abs. 2 BPersVG oder die Anhörungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen nach § 79 Abs. 3 BPersVG.

Handeln der Stellvertreter*innen

Sind Personalratsvorsitzende verhindert, sind die Stellvertreter*innen berechtigt, den Personalrat im Rahmen seiner Beschlüsse zu vertreten. Als Verhinderungsgründe gelten etwa Krankheit, Quarantäne wegen Covid-19-Infektion, Dienstreisen, Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Eltern- oder Pflegezeit.

Für die Zeiten solcher Verhinderungen der Vorsitzenden haben die Stellvertreter*innen deren Befugnisse, den Personalrat zu vertreten und Erklärungen entgegenzunehmen.
Ist kein Vorsitzender erreichbar, können auch keine Erklärungen angenommen werden.

Mehr in der Zeitschrift "Der Personalrat", Ausgabe 04/2021...

Beste Grüße
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#6

Eben da bin ich mir nicht sicher. Es kann ja auch nicht sein, dass der Personalrat sich rar macht und die Dienststelle quasi nichts auslösen kann.
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#7

Umgekehrt doch auch nicht!
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