PR-Sitzung an Ersatzruhetagen
#1

Hallo liebe Mitstreiter,

hier mal eine Frage: Wenn ich ordentliches Personalratsmitglied bin und habe am Wochenende als Krankenschwester gearbeitet und bekomme für dieses Wochenende Montag und Dienstag frei (also Ersatzruhetage), dienstags finden aber immer die Personalratssitzungen statt, kann ich trotzdem an den Sitzungen teilnehmen und wenn ja, bekomme ich die 8 Stunden auch als Arbeitszeit gutgeschrieben? Der Arbeitgeber meint, das ist wie bei Urlaubstagen, die Stunden bekommt man nicht als Arbeitszeit und im Urlaub kann man nicht an den Sitzungen teilnehmen.
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#2

Welches Bundesland? Die Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet.
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#3

Moin,

grundsätzlich und das gilt meines Wissens in allen LPersVG ist Personalratsarbeit = Arbeitszeit.
Also niemals Freizeit und muss somit vergütet werden.

Mein Sachstand ist der das bei Schichtdienst der Schichtplan so gebaut werden muss das unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten du an den entsprechenden Sitzungen teilnehmen kannst. Was in deinem Fall heißt das dein Arbeitgeber so planen muss das du an dem Tag arbeitest ohne führ ihn Tätig zu sein. Heißt er muss dafür sorgen das wann anders die Ruhetage liegen von dir. Natürlich gehört es zur guten Zusammenarbeit dazu das man schaut das man eine Lösung findet die für alle Funktioniert. Heißt nur weil man immer Dienstags getagt hat muss man das ja nicht so vorsetzen sondern wenn Mittwochs besser in die Arbeitsplanung passt warum nicht.

Ich kenne bei der Polizei ein Vorsitzenden der Ruft z.B. immer bei Ersatz Mitgliedern die Person die die Schichten macht an und dann muss die Person den Plan so umplanen das die Person an den Sitzungen teilnehmen kann.

Mit anderen Worten du hast die Pflicht das rechtzeitig bei der Person die für die Schichtplanung verantwortlich ist zu melden und sie muss eine Lösung finden. Du hast das Recht und sogar die Pflicht an den Sitzungen teilzunehmen und das muss dir dein Arbeitgeber ermöglichen sonst ist das Behinderung in rein Form.
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#4

Z.B. SH gewährt erst für die Zeit über 5 h im Monat entsprechenden Freizeitausgleich (§ 36 (2) MBG Schl.-H.).
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