Neue Stelle, ist das alles so richtig??
#1

Hallo zusammen.
Ich habe da mal eine Frage an euch.

Zur meiner Situation :
Ich bin ein gelernter FBK und derzeit in E6 (Kommune) eingruppiert. Im HaushaltsPlan ist die Stelle mit E8 angegeben. Jetzt wechsele ich demnächst auf eine Stelle die mit E9 bewertet ist. Um auch die Voraussetzungen für E9 zu erfüllen, fange ich noch dieses Jahr den VFW-Lehrgang an. In der Stellenausschreibung stand, dass die Stelle mit E9 dotiert ist. Wie mir jetzt aber mitgeteilt wurde, soll die Eingruppierung nach E9 erst dann erfolgen, wenn die VFW-Fortbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Damit mir aber keine großen Nachteile entstehen wenn ich den neuen Posten antrete, werde ich wohl spätestens zum 01.01.2016 nach E8 eingruppiert werden.

Jetzt meine Frage :
Darf der Arbeitgeber mich auf eine E9 Stelle setzen und nur E6 bzw. E8 zahlen weil ich diesen VFW-Lehrgang noch nicht absolviert habe. Ich bin ja ganz froh, dass ich überhaupt die Möglichkeit bekomme diese Fortbildung zu machen, nur interessiert es mich einfach ob das alles so richtig ist.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten
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#2

(16.07.2015, 16:28)Gast schrieb:  Hallo zusammen.
Ich habe da mal eine Frage an euch.

Zur meiner Situation :
Ich bin ein gelernter FBK und derzeit in E6 (Kommune) eingruppiert. Im HaushaltsPlan ist die Stelle mit E8 angegeben. Jetzt wechsele ich demnächst auf eine Stelle die mit E9 bewertet ist. Um auch die Voraussetzungen für E9 zu erfüllen, fange ich noch dieses Jahr den VFW-Lehrgang an. In der Stellenausschreibung stand, dass die Stelle mit E9 dotiert ist. Wie mir jetzt aber mitgeteilt wurde, soll die Eingruppierung nach E9 erst dann erfolgen, wenn die VFW-Fortbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Damit mir aber keine großen Nachteile entstehen wenn ich den neuen Posten antrete, werde ich wohl spätestens zum 01.01.2016 nach E8 eingruppiert werden.

Jetzt meine Frage :
Darf der Arbeitgeber mich auf eine E9 Stelle setzen und nur E6 bzw. E8 zahlen weil ich diesen VFW-Lehrgang noch nicht absolviert habe. Ich bin ja ganz froh, dass ich überhaupt die Möglichkeit bekomme diese Fortbildung zu machen, nur interessiert es mich einfach ob das alles so richtig ist.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten

Normalerweise ist bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage von 4,5 % von Bruttoarbeitsentgelt vorgesehen. § 14 TVöD.
Soweit ich weiß muss man, wenn man die Tätigkeit dauerhaft ausübt, in die tatsächliche EG eingruppiert werden.
Aber diesbzgl. sollte sich vielleicht besser ein alter Forumshase äußern.
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#3

hmmmmmmm.........

trifft der §14 TVÖD überhaupt zu? Es ist nun mal keine vorübergehende Tätigkeit, sondern eine dauerhaufte, denn ich wechsele nun mal in eine völlig neue Stelle.
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#4

014
Im Prinzip hängt alles davon ab, welche der Tätigkeiten man dir überträgt. Man müsste genauer hinschauen, ob zur Erfüllung der Tätigkeiten zwingend die Voraussetzung des VFW (persönliche Bedingung) erforderlich ist. In diesem Fall wäre u.U. eine Eingruppierung eine Stufe tiefer zu rechtfertigen. Sobald du die Ausbildung hast, kommst du in die höhere Stufe. ... insofern die Bewertung an sich richtig ist - aber davon gehen wir mal aus.
Gruß Pumukel
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#5

Ohne jetzt eine belegbare Quelle zur Hand zu haben:

EG 8 = vgl. mittlerer Dienst,
EG 9 = vgl. gehobener Dienst.

Eine Eingruppierung nach EG 9 kann m.W. erst erfolgen, wenn die persönlichen Voraussetzungen (Qualifizierung) vorliegen.
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#6

So sehe ich das auch.
E9 wird erst gezahlt, wenn Du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Und das ist halt der Lehrgang.
Solange kriegst Du halt eine niedrigere Gruppierung. Wird hier auch so gemacht.

Klingt auch logisch. Auto fahren kann man auch erst, wenn man den Führerschein hat und nicht schon, wenn man sich bei der Fahrschule anmeldet :-)
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#7

Hallo,
im Bereich VKA gibt es ja noch keine neue Eingruppierungsordnung. Deshalb ist in deinem Fall der BAT noch maßgebend.
In der Anlage 3 ist geregelt, dass du in der Vergütungsgruppe eingruppiert werden musst die deiner Tätigkeit entspricht (Stellenbewertung) und mit Erfolg an der ersten Prüfung (Al1) oder für die geplante EG 9 eine zweite Prüfung (Al2) ablegen musst.
Du hast auch Anspruch auf eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen jetzigen Gehalt und deiner späteren Entgeltgruppe.Der Arbeitgeber muss dir die Gelegenheit geben die Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen die du nicht zu vertreten hast, keine Möglichkeit oder befindest du dich in der Ausbildung, erhältst du vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung diese Zulage.
(Anlage 3 § 2 BAT)
Außer du bist über vierzig Jahre alt dann entfällt die Prüfungspflicht.
Gruß
Roland
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