NWO Tarifvertrag Busfahrer Privates Gewerbe !?
#1

Bei uns im Tarifvertrag steht, dass dieser nicht angewendet darf von Arbeitgebern der öffentlichen Hand:

(7)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitgeber der öffentlichen Hand (z.B. Gemeinden, Gemeindeverbände) sowie für Arbeitgeber, an deren Unternehmen die öffentliche Hand unmittelbar beteiligt ist.
(8) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, damit dieser
Tarifvertrag für repräsentativ im Sinne
der §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1
TVgG-NRW erklärt wird.

Aber die Bus XYZ Gmbh hat Anteileigner, die zu 25% aus diversen Stadtwerken (z.B. Stadtwerke Düsseldorf) bestehen. Darf dieser Tarifvertrag da denn angewendet werden?

siehe die Links

http://www.tarifregister.nrw.de/pdf/RepT...O-2015.pdf  Seite 19

https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt...n/elba.pdf Anteiseigner

Ist das denn rechtens?????????????????????

Gruß  wolle1000
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#2

Nur weil jemand Anteile an irgendetwas hält, heißt es nicht, dass er Arbeitgeber ist. Demnach ist es rechtens.
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#3

Würde mich auch mal interessieren was das soll, da steht ja auch ganz klar

= sowie für Arbeitgeber, an deren Unternehmen die öffentliche Hand unmittelbar beteiligt ist.=

Und wenn man sich die Tarifverträge genauer anschaut bekommt der nur 1950 Euro laut NWO Tarif. Beim Tochterunternehmen von der Stadt und der bei den Stadtwerken ist 2350 Euro Grundgehalt, also 400 Euro mehr.
Da sollte die Politik gegen angehen was haben wir für Gesetze, bekommt ja meine Haushälterin ja mehr.
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#4

In dem Paragraph steht ja "unmittelbar" beteiligt.

Möglicherweise gilt das dann nicht mehr für die Stadtwerke?! Denn diese zählen meist nicht mehr direkt als Gemeinde, sondern sie werden oft als GmbH, AG oder AöR betrieben, an denen nicht selten sogar auch die großen Energieversorger beteiligt sind. Die Stadtwerke handeln daher im eigenem Namen und nicht im Namen der Gemeinde.
Mit 25 % Anteil sind die Stadtwerke in diesem Fall aber auch nur Minderheitsgesellschafter.

Aber ganz sicher bin ich mir nicht, vielleicht mal bei der Gewerkschaft oder bei einem privaten Anwalt nachfragen.

Claudia
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#5

Tarifvertrag nicht Gültig

ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN UND VERSORGUNGSTECHNIK IN DER EUROPÄISCHEN UNION
REIHE WIRTSCHAFT W-21
ZUSAMMENFASSUNG
ERSTER TEIL: DIE ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT IN DER EUROPÄISCHEN UNION (DERZEITIGER STAND)
KAPITEL I: KONZEPT UND ORGANISATIONSFORM DER ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN

Der Begriff der öffentlichen Wirtschaft (oder auch Gemeinwirtschaft) steht für höchst unterschied liche Gegebenheiten. Dies ist vor allem zurückzuführen auf die unterschiedlichen Ansätze, die seit mehr als einem Jahrhundert bei der Gründung öffentlicher Unternehmen in den europäischen Staaten eine Rolle spielten.
I. Begriffsbestimmung

A. Von den verschiedenen Versuchen, den Begriff "öffentliches Unternehmen" zu präzisieren, sei hier nur die Definition genannt, die von der Europäischen Kommission in ihrer Richtlinie 80/723 vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen vorgenommen wurde, da diese Richtlinie inzwischen die Basis für alle gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für solche Unternehmen darstellt. Danach wird ein Unternehmen dann als öffentliches Unternehmen definiert, wenn "die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann".

B. Daraus ergibt sich, daß der beherrschende Einfluß der öffentlichen Hand und nicht das öffentliche Eigentum als wichtigstes Kriterium für ein öffentliches Unternehmen angesehen wird, sofern dieser Einfluß - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen -die Befugnis zur Besetzung der leitenden Stellen im Unternehmen oder die Kontrolle über unternehmenswichtige Entschei dungen aufgrund von Sonderrechten der Vertreter der Staatsgewalt umfaßt.

C. Von einem öffentlichen Unternehmen kann nur gesprochen werden, wenn:

ein gewisser Grad an Eigenständigkeit gegenüber dem staatlichen Hoheitsträger vor handen ist;
ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, nämlich Produktion und Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen;
die Betriebsführung mit der eines privatwirtschaftlichen Unternehmens vergleichbar ist.

II. Rechtsformen

Die wichtigste juristische Unterscheidung zwischen den Rechtsformen öffentlicher Unternehmen ist die Einteilung in:

A. Unternehmen, die überwiegend einem besonderen Recht (öffentliches Recht oder Sonderge setzgebung) unterliegen. Unabhängig von ihrer Bezeichnung (öffentliche Anstalt, öffentlich-recht liche Körperschaft, staatlicher oder Staatsbetrieb usw.) sind ihnen folgende Merkmale gemeinsam:

Sie befinden sich zumeist vollständig in öffentlichem Besitz.
Sie sind an den Grundsatz der fachlichen Spezialisierung gebunden.
Sie können zur Beilegung von Streitigkeiten nicht die Schiedsstelle anrufen und keinen Konkurs anmelden.
Sie unterstehen der strengen Aufsicht durch eine staatliche Behörde.
Die Mitarbeiter unterliegen häufig nicht dem Arbeitsrecht, sondern nehmen eine beson dere Rechtsstellung ein.

B. Unternehmen, die überwiegend dem allgemeinen Recht unterliegen

Sie werden gewöhnlich als Staatsunternehmen oder staatliche Unternehmen bezeichnet. Für sie gilt:

das Handelsrecht (Anwendung der privatwirtschaftlichen Betriebsbuchführungsgrund sätze, Inanspruchnahme von Schiedsgerichten, Konkursrecht);
ihre Mitarbeiter unterliegen dem Arbeitsrecht.


Klaus
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#6

Was denn jetzt? Kann keiner eine richtige Aussage machen?
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#7

Aufgrund einer Anwendungsvereinbarung mit Verdi
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