Hallo,
meine Frage ist es, ob sich die Eingruppierung nur auf die Tätigkeit bezieht oder auch auf einen bestimmten Abschluss? (Studium)
Es gibt Fallgruppen mit Anforderung an die Person. Dies kann ein entsprechender Abschluss sein. Daneben ist in einigen Bundesländern die Prüfungspflicht zu beachten.
Nur auf die Tätigkeit. Man ist so eingruppiert wie die Arbeit wert ist, die man übertragen bekommen hat.Ein Arzt, der aus irgendwelchen Gründen als Pförtner arbeitet, wird auch nur wie ein Pförtner bezahlt und nicht wie ein Arzt.
Nur auf die Tätigkeit ist falsch. Wie schon geschrieben gibt es Fallgruppen wo es neben der Tätigkeit auch auf den Abschluss ankommt.
Im TVÖD gibt es keine Fallgruppen und mir würde nur eine EG einfallen, wo der Abschluss relevant ist. Das ist EG 13 wegen der wissenschaftlichen Tätigkeit.
In Bundesländern mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht die Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII) hinsichtlich Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b und darauf aufbauende Eingruppierungen.
Teil A handwerkliche Tätigkeiten E5 und darauf aufbauende Eingruppierungen.
Auch bei den speziellen Tätigkeitsbereichen gibt es diverse entsprechende Fallgruppen.
Im ganzen TVÖD finde ich keine Fallgruppen. Die gabs nur im BAT.