Mitbestimmung bei Bewerbungen
#1

Wir als PR müssen bei Bewerbungen abstimmen, ob die Bewerberin / der Bewerber eingestellt werden kann. Bisher waren immer alle dafür, aber was wäre wenn der PR nicht dafür wäre?? Würde die Person dann nicht eingestellt werden oder macht das wenig aus???
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#2

Die Einstellung ist mitbestimungspflichtig. Eine wirksame Ablehnung steht dieser grundsätzlich entgegen. Die Dienststelle muss sie akzeptieren oder ins Stufenverfahren geben. In vielen Personalvertretungsgesetzen gibt es inhaltliche Vorgaben an eine Ablehnung der Einstellung. Das heißt es gibt eine Liste von zulässsigen Ablehnungsgründen. Wenn diese nicht ersichtlich sind ist die Ablehnung ggf. unbeachtlich.
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#3

Guten Morgen

Der Personalrat hat bei Einstellungen mitzubestimmen, richtig.
Geregelt ist das für Tarifbeschäftigte in § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und für Beamte in § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Für den PR heißt das, er muss der Einstellung entweder zustimmen oder innerhalb von zehn Tagen nichts sagen, dann gilt seine Zustimmung ebenfalls als erteilt.
Passt ihm die Einstellung nicht, muss er seine Zustimmung verweigern. In diesem Fall muss er aber seine Ablehnung auf einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Versagungsgründe stützen. Beachtet aber, dass die im § 77 Abs. 2 BPersVG genannte Aufzählung abschließend ist. Bringt Euer PR also andere Gründe für eine Ablehnung vor, kann die DSt trotzdem einstellen. Auf der sicheren Seite seit Ihr, wenn ihr Euch an § 33 Abs. 2GG orientiert.
"Nun die Besten, der Besten - mit Auszeichnung, Sir" (MiB)

Beste Grüße
MH
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#4

Ob das BPersVG Anwendung findet ist ja nicht klar.
Klar dürfte zumindest sein, dass das BPersVG in der alten Fassung keine Anwendung mehr findet. Also solches führen die angegeben Paragraphen zu anderen Regelungen. Nun § 78 (1) Nr. 1 und (5) BPersVG. Bzw. ggf. die entsprechenden Regelungen des anzuwendenden Landesrecht.
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#5

Gut aufgepasst und völlig richtig, natürlich.
Mit der Novellierung in 06/2021 findet die Mitbestimmung ihre Berechtigung in § 78.
Dieses wiederum gilt natürlich nur für alle in Dienststellen des öD Beschäftigte.
Dies bitte ich zu entschuldigen. Mea culpa. Ich gelobe Besserung.

MH
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#6

Das BPersVG gilt nur für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Für Landeseinrichtungen und kommunale Einrichtungen gilt das jeweilige Landesrecht.
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