Minusstunden an Feiertagen, Krankheitstagen oder Urlaub
#1

Bei meinem Arbeitgeber wird das Gleitzeitmodell angeboten. Allerdings gilt dies nicht für die Angestellten der Kindertageseinrichtungen, bzw. kann es ja nicht umgesetzt werden, da wir feste Dienstpläne haben.
Allerdings wird in unserem elektonischen Zeiterfassungssystem täglich die durchschnittliche Arbeitszeit gerechnet. also die Wochenarbeitszeit / 5. Wir haben aber im Dienstplan, Tage an denen wir 8 Stunden arbeiten und an anderen nur 6. So kommt es aber zu Minus oder Plusstunden an Feiertagen, Krankheitstagen oder Urlaub an bestimmten Tagen. Das ist doch nicht rechtens. Jetzt soll ich aber Gesetzestexte finden, in denen dies ersichtlich ist. Ich finde diese aber nicht. Kann mir bitte jemand helfen?

LG
TM
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#2

Ableiten kann man es hieraus: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Wir haben es in der Dienstvereinbarung für die Zeiterfassung Kitas expliziet festgehalten.
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#3

Hallo
vielleicht hilft dies

Maßgeblich ist die tägliche Arbeitszeit
EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C‑55/18 (CCOO)
Der EuGH verlangt ausdrücklich ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers:

Ein System, „mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. [dejure.org], [eur-lex.europa.eu]

➡️ Nicht ausreichend ist:

nur eine Wochenübersicht
nur Durchschnittswerte
nur Überstunden
nur eine Soll‑/Ist‑Abweichung

Begründung des EuGH:

Ruhezeiten (11 Stunden täglich, 24/35 Stunden wöchentlich)
tägliche Höchstarbeitszeiten
können nur anhand der täglichen Arbeitszeit überprüft werden, nicht anhand von Wochen- oder Durchschnittswerten. [datenbank.nwb.de]


2. Bestätigung durch das BAG (Deutschland)
BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Das BAG übernimmt die Vorgaben des EuGH vollständig:

Arbeitgeber sind verpflichtet,
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
(unionsrechtskonform ausgelegt) [bundesarbeitsgericht.de], [dejure.org]

➡️ Damit ist klargestellt:
Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die tägliche Arbeitszeit.

3. Warum eine „durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit“ nicht genügt
a) Rechtssystematik
Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG knüpft zentral an:

tägliche Ruhezeit (Art. 3)
tägliche Arbeitszeit
und nicht an Durchschnittswerte

➡️ Durchschnittswerte sind Kontrollinstrumente, aber kein Ersatz für die Erfassung.
b) Praktisches Beispiel
Ein Wochenwert von 40 Stunden sagt nichts darüber aus, ob:

an einzelnen Tagen 10–12 Stunden gearbeitet wurde
die tägliche Ruhezeit eingehalten wurde
ein Verstoß gegen § 5 ArbZG vorliegt

➡️ Genau deshalb fordert der EuGH die tägliche Messung.

4. Auch das deutsche Arbeitszeitgesetz bestätigt das
§ 16 Abs. 2 ArbZG (alte Mindestaufzeichnungspflicht)
Schon vor EuGH/BAG mussten aufgezeichnet werden:

Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich
Sonn‑ und Feiertagsarbeit

➡️ Auch hier knüpft das Gesetz an den Tag, nicht an die Woche, an.

5. Rechtsprechung der Instanzgerichte
Gerichte stellen klar, dass Aufzeichnungen nur dann ausreichend sind, wenn sie:

Arbeitsbeginn
Arbeitsende
tägliche Dauer

erkennen lassen – Wochen- oder Durchschnittsangaben reichen nicht

Zudem gibt es das Arbeitszeitgesetz mit Kommentar, das Bundesurlaubsgesetz und das Lohnfortzahlungsgesetz

Gruß
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