31.07.2019, 09:37
Hallo zusammen,
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sieht vor, dass Altersteilzeit bewilligt werden kann, wenn die Beamtin/der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Kann der Dienstherr (Kommune) hiervon abweichen (die Altersgrenze erhöhen)?
M. E. ist ein Abweichen lediglich hinsichtlich der in Absatz 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, nicht jedoch hinsichtlich der Altersgrenze möglich.
Vielen Dank für eure Antworten
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sieht vor, dass Altersteilzeit bewilligt werden kann, wenn die Beamtin/der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Kann der Dienstherr (Kommune) hiervon abweichen (die Altersgrenze erhöhen)?
M. E. ist ein Abweichen lediglich hinsichtlich der in Absatz 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, nicht jedoch hinsichtlich der Altersgrenze möglich.
Vielen Dank für eure Antworten