Mehrarbeitsstunden in Elternzeit abfeiern?
#1

Hallo zusammen!
Meine Geschichte ist unendlich und ich hoffe ich muss nicht zu weit ausholen, damit mir jemand helfen kann.
Also: ich bin Beamtin im mittleren Dienst bei einer Stadtverwaltung in BW. 2010 habe ich (bei 50% Beschäftigung) aufgrund einer großen Veranstaltungsreihe ca. 260 Mehrarbeitsstunden angehäuft. Meine Schwangerschaft kam dem Abbau der Überstunden zuvor Wink . Da mir angedroht wurde, dass die Überstunden bei Beginn meines Mutterschutzes verfallen habe ich mit dem BM (nach großem Druck meinerseits) eine Vereinbarung getroffen. (Meine Vorgesetzte hätte mich gerne am Tag der letzten Veranstaltung los gehabt. Als ich mich wehrte, hat man mir für die 5 restlichen Arbeitstage vor dem Mutterschutz ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen...). In dieser Vereinbarung heißt es, dass ich die Überstunden nach dem Mutterschutz und noch vor der Elternzeit abbauen werde. Dies hat mir der Personalleiter auch in einer E-Mal so bestätigt. Telefonisch hat er mir nun aber die Auskunft gegeben, dass die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnt. Demzufolge würde ich meine Überstunden während der Elternzeit abfeiern. Ist dies so richtig und rechtens? Der Personalleiter teilte mir auch mit, dass bei 2 Jahren Elternzeit die Elternzeit mit dem 2. Geburtstag des Kindes endet. Auch dann würden meine Überstunden ja als Elternzeit "abgerechnet" werden und ich würde ca. 2 Monate (so der rechnerische Rest der Stunden) verlieren. Mein eigentliches Ansinnen, die Überstunden nach der Elternzeit zu nehmen (um über den 3. Geburtstag hinaus zuhause bleiben zu können) hat man schlichtweg nicht verstehen wollen. Ich war dann eigentlich der Meinung, dass ich die nicht genommene Elternzeit dann hinter den 3. Geburtstag des Kindes hängen kann. Dies hat man mir nun eröffnet sei auch nicht möglich. So langsam blick ich nicht mehr durch... Nun muss ich meinen Antrag auf Elternzeit stellen und hab keine Ahnung, wie das rechtlich aussieht. Kann mir jemand helfen??? Vielen Dank für die Mühe und Entschuldigung, dass ich doch so weit ausholen musste....
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#2

Hallo,

ich hab keine Ahnung, ob es im bw-beamtenrecht Sonderbestimmungen für Mutterschutz und Elternzeit gibt.

Die Elternzeit beginn aber der Geburt des Kindes und überlagert sich quasi mit der Muttschutzzeit nach der Geburt.
Elterngeld ist auf einen geringeren Zeitraum begrenzt. Elternzeit kann bis zum 3. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Du erhältst aber Elterngeld und Bezüge nicht gleichzeitig. Sondern erst das "Mutterschutzgeld" und dann das Elterngeld.
schau mal hier, die Übersicht ist super: http://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschutz#Deutschland
Du hättest nichts unterschreiben sollen. Überstunden die verfallen? Mit welcher Begründung? Ggf. kann man aufgrund von gesetzlichen Regelungen die Überstunden auszahlen, aber verfallen?

Möchtest Du 2 Jahr oder 3 Jahre in Elternzeit gehen?
Sagen wir mal Dein Kind wäre am 1.1.11 geboren. Dann könntest Du bei 2 Jahren bis zum 31.12.12 zu Hause bleiben. Und dann Deine überstunden abbauen, solange es die betriebelichen Belange zulassen. Das muss aber Dein Arbeitgeber entscheiden.

Nur verfallen tut da nichts.

Oder meint der personalleiter die Ausschlussfristen?

Beste Grüße
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#3

Hallo,

gibt es in Deiner Kommune keine 'Allgemeine Dienstanweisung' oder eine Dienstvereinbarung (z.B. über die gleitende Arbeitszeit) in der geregelt ist, wieviele Überstunden Du max. machen darfst ? Alle darüber hinaus müssen schriftlich angeordnet werden.
Wenn das nicht erfolgt, dann sind die Überstunden je nach Regelung in
der Dienstanweisung weg Icon_neutral

Ich glaube, dass das auch ein Thema für den Personalrat ist.
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#4

Hallo Tinchen,

vielleicht hilft Dir der § 90 des LBG-Baden-Württemberg etwas:

(2)Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

Beste Grüße!
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