MBG S-H und/vs. BPersVG
#1

Hallo, ich habe eine kurze Frage zum MBG S-H. Nach dem § 13 MBG besteht der PR bei mehr als 1201 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern maximal.
Nach dem BPersVG § 16 kann bei größeren DSt um je 2 PR-Mitglieder aufgestockt werden wenn die Dst sich um je 1000 Beschäftigte vergrößert.
Nach dem MBG besteht der PR aus max.13 Mitgliedern egal wie groß die DSt. geworden ist. Keine Aufstockung auf 15,17 oder 19 Mitglieder möglich.
Ist das richtig? Danke für eure Unterstützung.
Zitieren
#2

Ja, das ist richtig.
Zitieren
#3

Interessant ist auch, dass der Vorstand nach BPersVG aus 2 Mitgliedern besteht. Bei mehr als 11 Mitgliedern sind zwei weitere Mitglieder zu wählen (erweiterter Vorstand), also max. 4 Vorstandsmitglieder. Nach dem MBG S-H § 24 wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder nach den Erfordernissen der Geschäftsführung bestimmt. Die Anzahl ist somit grundsätzlich "offen".
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Frauenquote nach BPersVG
- Ordnung in der Dienststelle nach BPersVG bzw. LPersVG


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers