Laubbläser
#1

Als Stadtarbeiter bzw. Mitarbeiter eines kommunalen Bauhofs bist du grundsätzlich an dieselben gesetzlichen Ruhezeiten gebunden wie Privatpersonen oder Gewerbebetriebe. Es gibt kein pauschales "Sonderrecht", das Stadtarbeitern den Lärmschutz automatisch aufhebt.
​Wie streng die Regeln sind, hängt jedoch von Gebietsart, Gerätetyp und Ausnahmegenehmigungen ab.
​1. Gesetzliche Grundregeln (32. BImSchV, § 7)
​In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern gelten folgende Zeiten:
​Sonn- und Feiertage: Ganztägiges Verbot.
​Werktags (Montag bis Samstag):
​07:00 – 09:00 Uhr: Verboten
​09:00 – 13:00 Uhr: Erlaubt
​13:00 – 15:00 Uhr: Verboten (Mittagsruhe für besonders laute Geräte)
​15:00 – 17:00 Uhr: Erlaubt
​17:00 – 07:00 Uhr: Verboten
​Hinweis zur Gerätetechnik: Standard-Laubbläser (egal ob Benzin oder Akku) fallen unter das verengte Zeitfenster (nur 9–13 Uhr & 15–17 Uhr). Sie dürften die vollen Zeiten von 07:00 bis 20:00 Uhr nur nutzen, wenn sie mit dem EU-Umweltzeichen ("Blauer Engel" reicht juristisch oft nicht aus, EU-Ecolabel gefordert) zertifiziert sind – was auf die wenigsten Profi-Geräte zutrifft.

​2. Wo Ausnahmen für Kommunen & Stadtarbeiter greifen
​Dass Bauhöfe oft schon ab 07:00 oder 07:30 Uhr arbeiten, liegt meist an einer der folgenden rechtlichen Ausnahmeregelungen:
​A. Ausnahmegenehmigung der Kommune / Behörde (§ 7 Abs. 2)
​Nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV kann die zuständige Immissionsschutzbehörde oder Gemeinde Ausnahmen von den Betriebszeiten zulassen – insbesondere wenn Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen oder anders logistisch gar nicht bewältigt werden können (z. B. Saubermachen vor dem Berufsverkehr). Für kommunale Betriebe liegt oft ein solcher behördlicher Grundsatzbeschluss vor.
​B. Gebietsart (Kein Wohngebiet)
​Die strengen 9–13 Uhr / 15–17 Uhr Fenster gelten nur in geschützten Wohngebieten und Klinikbereichen.
​In Mischgebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten oder Hauptverkehrsstraßen gelten diese Mittags- und Randzeiten-Einschränkungen nach § 7 BImSchV nicht. Dort darf in der Regel von 07:00 bis 20:00 Uhr gearbeitet werden.
​C. Gefahrenabwehr (Notfalleinsatz)
​Wenn durch Sturmböen, Nässe oder Eisunfälle eine akute Gefahr für die Verkehrssicherheit entsteht (z. B. extrem rutschiges Laub auf Fußgängerüberwegen oder Radwegen), greift die Notfallausnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BImSchV. In solchen Fällen ist der Betrieb auch außerhalb der festen Betriebszeiten ohne Vorab-Genehmigung erlaubt.
​Was bedeutet das konkret für deinen Arbeitsalltag?
​1. Dienstanweisung checken: Erkundige dich beim Vorarbeiter oder der Bauhofleitung. Städte und Gemeinden regeln den Einsatz von Lärmgeräten meist intern über Dienstanweisungen oder allgemeine Ausnahmegenehmigungen des Ordnungsamtes.
​2. Im Wohngebiet vorsichtig sein: Habt ihr keine ausdrückliche Dienstanweisung oder Sondergenehmigung für frühe Zeiten (vor 09:00 Uhr) oder die Mittagszeit (13:00–15:00 Uhr), gilt auch für die Stadt die bundesweite Ruhezeit im Wohngebiet.
​3. Alternative Geräte nutzen: Besen, Rechen oder leisere Akku-Kehrmaschinen sind zeitlich unkritisch und dürfen ab 07:00 Uhr im Wohngebiet eingesetzt werden.
Zitieren
#2

Und?
Zitieren
#3

Wie ist das so auf anderen Bauhöfen geregelt?
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort




 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst