LOB DV mit Stichtag
#1

Es gibt eine DV zum LOB in der ein fester Stichtag (Datum xy) im Jahr enthalten ist, zu dem man Beschäftigter der Verwaltung sein muss um am LOB teilnehmen zu dürfen. Ist das zulässig?
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#2

Grundsätzlich sind Regelungen mit Stichtag möglich. Problematisch wäre es wenn Elternzeit etc. an dem Tag zum Entfall des Anspruches führen würden.
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#3

Ja genau so ist es, es wird allen verweigert, die im Krankenstand, in Elterzeit etc waren. Das widerspricht doch Eindeutig dem TVöD PARAGR. 18....was nun? Gegen DV klagen?
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#4

das ist sehr unklar formuliert: "Es gibt eine DV zum LOB in der ein fester Stichtag (Datum xy) im Jahr enthalten ist, zu dem man Beschäftigter der Verwaltung sein muss". wenn ich im krankenstand bin bin ich immer noch beschäftigter der verwaltung ... das passt nicht.
ich kenne auch klauseln in DVen, in denen mit stichtagen (bewertungszeitraum, etc.) gearbeitet wird. Ebenso muss man im bewertungszeitraum eine mindestzeit gearbeitet haben, damit eine leistungsbewertung überhaupt stattfinden kann.
Aber wenn die dv schlecht ist, soll der personalrat diese kündigen.
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#5

Ja danke. Der PR macht nichts, die DV steht seit Beginn LOB...und nein, es ist kein Mindestzeitraum od. Bewertungszeitraum angegeben. Es scheint auf "Beschäftigter im sozialrechtlichen Sinne" ausgelegt zu sein..Leistung gegeb Entgeld u. Zahlung von Sozialabgaben u. wenn man in Elterzeit u. Krankengeld ohne Entgeld ist an dem einen Stichtag, gibt es keine LOB
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#6

wenn man in elternzeit ist und das jahr über nicht geabeitet hat - dann halte ich es für legitim, dass man nicht von dem system LoB partizipiert. Das system soll ja eine individuelle bewertung der erbrachten arbeitsleistung sein. wenn man im krankenstand ist und dummerweise die 6 wochen überschreitet, ... und dann noch der stichtag ins spiel kommt, .... da wäre ein ausschluss schon hart bzw, nicht nachvollziehbar. bei uns kommt es zum ausschluss, wenn man über 6 monate nicht gearbeitet hat.
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#7

Mir ist immer noch nicht klar wie die Regelung aussieht. Kannst du die Klausel zum Stichtag hier zitieren? Von den Details hängt ab gegen was man wie vorgehen müsste.
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#8

... also,
wir haben den Bewertungszeitraum vom 01.10. bis 30.09. (12 Monate) festgelegt. Wenn in diesem Jahreszeitraum länger als 6 Monate nicht gearbeitet wird (warum auch immer - Kündigung vor dem 01.04.; Arbeitsbeginn nach dem 01.04.; längere Krankheit, ....), dann wird keine LoB Bewertung durchgeführt und demnach auch nichts bezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt / Zeitraum ist der Dezember jeden Jahres.

Da die LoB anstelle von Tariferhöhungen eingeführt wurden (es wurden auch andere Entgeltbestandanteile eingerechnet) halte ich es für nicht rechtmäßig, wenn bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen ein willkürlich festgelegter Stichtag als Auszahlungsvoraussetzung eingeführt wird. Bei uns wird dem System geschuldet, immer erst im Dezember berechnet, wie viel für die einzelnen Kollegen*innen auszubezahlen ist. Daher bekommen Kollegen*innen, die nach dem 01.04. ausscheiden im Dezember trotzdem ihren LoB Anteil ausbezahlt.
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#9

In der DV steht: "Die Bewertung ist jährlich zum 30.09. vorzunehmen. Es werden die Mitarbeiterinnen beurteilt, die am 30.06. in einem Beschäftigungsverhältnis stehen“
Es werden keine Zeiträume o.ä. genannt.
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#10

Beschäftigungsverhältnis würde weder Krankheit noch Elternzeit ausschließen.

Die Regelung ist hinsichtlich befristeten Arbeitsverhältnissen problematisch, aber nicht klar rechtswidrig. Z.B. ist ja die Regelung zur Jahressonderzahlung ähnlich. In der Literatur gibt es Bedenken zu einem solchen Stichtag in DV zu LOB. Rechtssprechung ist mir aber nicht bekannt.
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#11

Auf welche Literatur beziehst Du dich da? Habe bei Haufe was zur Definition Beschäftigungsverhältnis wg. Unterbrechung Krankheit gefunden (Meldung an Soz. Vers) aber sonst?
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#12

Warum soll das nicht zulässig sein? Ist doch bei der Jahressonderzahlung auch so, daß man zu einem Stichtag beschäftigt sein muß.
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#13

"Auf welche Literatur beziehst Du dich da?"
Kuner, Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst, München 2013
Dort gibt es längere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit von Stichtagen und Mindestzeiten im Beurteilungszeitraum.

"Warum soll das nicht zulässig sein? Ist doch bei der Jahressonderzahlung auch so, daß man zu einem Stichtag beschäftigt sein muß."
Die Regelungen zur Jahressonderzahlung sind nicht direkt übertragbar, wegen des anderen Regelungszwecks der Jahressonderzahlung und auch sind die Prüfmaßstäbe einer tariflichen Regelung anders als für eine betriebliche/behördliche Vereinbarung.
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